…. nach dem SGB II erstatten.
Mit Urteil vom 16.11.2021 hat die 37. Kammer des Sozialgerichts (SG) Oldenburg im Fall einer Schülerin
- an einer berufsbildenden Schule,
die
- gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern
ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bezog, entschieden, dass das Jobcenter ihr die Kosten
für ein elektronisches Wörterbuch,
- zu dessen Anschaffung sie von der Schule für den Sprachunterricht des folgenden Schuljahres aufgefordert worden war,
als Mehrbedarf nach dem SGB II erstatten muss.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass die Kosten für die Anschaffung eines solchen elektronischen Wörterbuches, das bezüglich des Kostenersatzes,
- anders als sonstige technische Geräte (wie zum Beispiel Tabletts oder Laptops)
wie ein Schulbuch zu behandeln sei, weil es wegen
- der im Vordergrund stehenden Funktion der Übersetzung und
- dem Inhalt von mehreren Wörterbücher
eine unmittelbar schulbuchersetzende Funktion habe, weder
- von den vom Jobcenter für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf erbrachten Leistungen erfasst würden (§ 28 Abs. 3 SGB II)
noch
- sie vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt seien.
Zwar seien, so die Kammer, die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern grundsätzlich vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst, jedoch sei
- bei der Ermittlung des Regelbedarfes von Leistungsempfängern nach dem SGB II
der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern nicht in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden, da der Gesetzgeber
- bei dieser Regelbedarfsermittlung
Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern lediglich in einer Höhe von 2,55 € pro Monat (= 30,60 € jährlich) berücksichtigt habe, womit der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern
- zumindest in Ländern, die – wie Niedersachsen – keine Lehrmittelfreiheit garantieren würden,
nicht abzudecken sei, so dass die
- Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern
ein
- den Leistungsempfängern nach dem SGB II zusätzlich zu den sonstigen Leistungen
zu gewährender Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II) sei (Quelle: Pressemitteilung SG Oldenburg).
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