Tag Anschaffung

Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).

Schüler der Oberstufe eines Gymnasiums, die Grundsicherung beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für

…. die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Urteil vom 24.10.2019 – S 3 AS 2672/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums, der 

  • in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter lebte und 
  • wie sie Arbeitslosengeld II bezog,  

den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Schüler,

  • der für die Bearbeitung von Schularbeiten einen Personalcomputer (PC) begehrte, 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro 

  • zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops 

zu gewähren.

Begründet worden ist dies vom SG damit worden, dass dieser Anspruch dem Schüler 

  • nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) analog 

zustehe, da die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät 

  • bei Leistungsempfängern nach dem SGB II 

zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum gehöre, ein Anspruch auf Gewährung dieser Kosten, 

  • die weder hinreichend vom Regelbedarf umfasst seien,
  • noch durch Ansparungen aus diesem bestritten werden könne und
  • auch nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt würden,

sich jedoch aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe und die Schließung dieser planwidrige Regelungslücke 

  • im Normengefüge des SGB II 

eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim). 

BGH entscheidet: Wohnungseigentümer können einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen, auch in denen

…. bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht worden sind.

Mit Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17 – hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn die landesrechtliche Bauordnung vorschreibt,
    • dass bestimmte Räume in Wohnungen von dem Eigentümer mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen und
    • die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung obliegt,
  • wie das beispielsweise in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und in § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Fall ist,

von den Wohnungseigentümern mehrheitlich wirksam beschlossen werden kann, Rauchwarnmelder zwingend in sämtlichen Wohnungen,

  • auch in den Wohnungen in denen bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht sind,

von einer Fachfirma

  • nicht nur installieren,
  • sondern auch warten sowie kontrollieren

zu lassen,

  • die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren

und

Dass ein solcher Beschluss,

  • der Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben von der einheitlichen Regelung nicht ausnimmt,

regelmäßig billigem Ermessen und damit ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat der Senat damit begründet,

  • dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle sicherstellen kann, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden,
  • dass durch eine solche Regelung „aus einer Hand“ ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird und versicherungsrechtliche Risiken minimiert werden,

und dass demgegenüber

  • individuelle Lösungen zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung führen, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist, was zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen kann, sowie
  • die finanzielle Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, gering ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.12.2018).

Hinweis:

Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der BGH entschieden, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden,

  • nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen,
  • deren Einbau, weil sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden, mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist und
  • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Ebenfalls bereits entschieden mit Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – hat der BGH, dass Wohnungsmieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr Gepäck nicht mitgeliefert, sondern erst verspätet angeliefert wird

…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.

Hat ein Fluggast

  • beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,

hat die Fluggesellschaft dem Fluggast

den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,

außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,

  • dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
  • dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,

  • innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,

  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
  • wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.

Danach besteht,

  • wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
  • es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
  • für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,

ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,

  • so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
    • d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
  • eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.

Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,

  • auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,

mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil

  • ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.