Rauchwarnmelder in Mietwohnung

Rauchwarnmelder in Mietwohnung

Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihnen ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – in zwei Fällen entschieden, in denen eine Wohnungsbaugesellschaft sowie eine Wohnbaugenossenschaft den eigenen Wohnungsbestand jeweils einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten und warten lassen wollten.

Begründet hat der Senat seine Entscheidungen damit, dass, wenn Vermieter Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausstatten, dies bauliche Veränderungen seien, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führten und deshalb von den Mietern zu dulden seien (§ 555d Abs. 1 BGB).
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sei, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führe, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
Auch ergebe sich die Duldungspflicht der Mieter, wie der Senat weiter ausführte, daraus, dass den Vermietern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt sei (in den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war dies § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)) und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten seien (§ 555b Nr. 6 BGB).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.06.2015 – Nr. 97/2015 – mitgeteilt.

 


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