…. um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall handeln und zwar auch dann, wenn Kameras und Mikrofone gerade ausgeschaltet waren.
Mit Urteil vom 22.05.2023 – S 9 U 158/22 – hat das Sozialgericht (SG) München in einem Fall, in dem eine Schülerin,
- als während der Corona-Pandemie der von der Schule angeordnete Unterricht für die Schüler verpflichtend per Videoübertragung von zuhause aus stattfand,
während des Online-Englisch-Unterrichts
- zum Bearbeiten einer Aufgabe ein Wörterbuch aus einem Regal holen wollte, dazu
vom Schreibtisch aufgestanden, gestolpert sowie gestürzt war und sich dabei nicht unerheblich
verletzt hatte, entschieden, dass es sich bei dem Unfall um einen (gesetzlich versicherten)
- Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Begründet hat das SG dies damit, dass Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII
- während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen
Kraft Gesetzes unfallversichert sind, dass unter Einbeziehung der Neuregelung des
- § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII,
die Tatsache, dass sich die Schüler während der Teilnahme an einem angeordneten Distanzunterricht
- räumlich bedingt im eigenen bzw. elterlichen Verantwortungsbereich befinden und
- die schulischen Aufsichtsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt sind,
dem Versicherungsschutz nicht entgegen steht, dass bei einem Online-Unterricht, bei dem, wie hier, der Unterricht
- in Echtzeit unter Leitung einer Lehrperson stattgefunden,
- eine beidseitige Kommunikationsmöglichkeit mittels Ton- und Bildübertragung bestanden hat und
- die zeitliche Lage des Unterrichts vorgegeben war,
auch eine begrenzte „Stillzeit“ vom Versicherungsschutz umfasst, es dabei dann sogar unschädlich ist, wenn die Kameras und Mikrofone
- aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen
nicht jederzeit eingeschaltet sind und vorliegend auch der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen
- Schulunterricht und
- unfallbringender Verrichtung
gegeben war, weil der Sturz der Schülerin erfolgte beim Besorgen des Wörterbuches, das sie
- als Hilfsmittel zur Erledigung der durch die Lehrerin angewiesenen Arbeit
benötigte.
Fazit:
Eine klare Grenzziehung dergestalt, dass der Schutzbereich der Unfallversicherung für Schüler an der
Wohnungstür endet, ist mit der Neuregelung in
- § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII,
mit der der Gesetzgeber bestimmt hat, dass
- auch die Arbeit zuhause in gleicher Weise versichert ist wie die Arbeit im Betrieb,
nicht mehr vereinbar. Vielmehr greift nunmehr genau wie im
auch beim
der Unfallversicherungsschutz (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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