Tag Unterricht

SG München entscheidet: Erleiden Schüler während des Unterrichts per Videoübertragung (Homeschooling) einen Unfall, kann es sich dabei

…. um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall handeln und zwar auch dann, wenn Kameras und Mikrofone gerade ausgeschaltet waren. 

Mit Urteil vom 22.05.2023 – S 9 U 158/22 – hat das Sozialgericht (SG) München in einem Fall, in dem eine Schülerin, 

  • als während der Corona-Pandemie der von der Schule angeordnete Unterricht für die Schüler verpflichtend per Videoübertragung von zuhause aus stattfand, 

während des Online-Englisch-Unterrichts

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Sportlehrer sind, wenn Schüler während des Sportunterrichts Erste-Hilfe-Maßnahmen benötigen, verpflichtet, die

…. erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.

Darauf und dass, falls es in einem Notfall, beispielsweise bei einem Zusammenbruch eines Schülers im Sportunterricht,

  • aufgrund unterlassener oder unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei dem Schüler zu einem Gesundheitsschaden kommen sollte,

der dadurch geschädigte Schüler Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann,

  • gegen den Sportlehrer wegen Pflichtverletzung bzw.
  • wenn es sich bei diesem um einen Beamten handelt, gegen den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der Lehrer steht, wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)),

hat der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 35/18 – hingewiesen.

In einem solchen Fall ist beweispflichtig

  • für die (Amts)Pflichtverletzung des Sportlehrers und
  • deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

der geschädigte Schüler,

  • wobei sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Gesundheitsschaden auch bei einer grober Verletzung der Amtspflichten nicht umkehrt.

Eine Haftung besteht

  • schon bei leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und
  • nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier nicht ein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2019).

Wenn ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts einzieht

…. und das Handy nicht am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben sondern über das Wochenende einbehalten wird.
Verletzt das den Schüler in seinen und/oder die Eltern des Schülers in ihren Grundrechten?

Mit Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts an sich genommen,
  • der stellvertretende Schulleiter eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst zunächst abgelehnt sowie das Gerät über das Wochenende einbehalten hatte und
  • die Mutter des Schülers das Handy am darauffolgenden Montag im Sekretariat wieder abholen konnte,

entschieden, dass in dem Einbehalt des Handys lediglich über das Wochenende kein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt, weil

  • weder die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende in das elterliche Erziehungsrecht eingreife,
  • noch die „plötzliche Unerreichbarkeit“ des Schülers eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle.

Eine solche Maßnahme kann, nach Rückgabe des Handys, deshalb auf eine Klage des Schülers und/oder dessen Eltern hin, nicht ohne weiteres gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Quelle: Pressemitteilung dex VG Berlin vom 17.05.2017 – Nr. 16/2017 –).