VG Berlin weist Klage eines Schülers gegen Schulverweis ab, der ihm wegen heimlicher Anfertigung und Versendung von Fotos 

VG Berlin weist Klage eines Schülers gegen Schulverweis ab, der ihm wegen heimlicher Anfertigung und Versendung von Fotos 

…. vom Lehrer, erteilt worden war.  

Mit Urteil vom 21.07.2023 – VG 3 K 211/22 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem ein Achtklässler während des Unterrichts

  • – nach seinen Angaben aus Langeweile –  

mit seinem Tablet 

  • heimlich seinen Klassenlehrer 

fotografiert, die Fotos

  • an eine unbekannte dritte Person

versendet hatte und sodann die Bilder 

  • über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule 

digital weiterverbreitet worden waren, die Klage des Schülers 

  • vertreten durch seine Eltern, 

gegen den ihm deswegen erteilten 

  • schriftlichen und
  • in das Schuljahreszeugnis einzutragenden

Verweis, abgewiesen.

Begründet ist die Klageabweisung von der Kammer damit worden, dass der Schüler durch die 

  • Anfertigung und 
  • Versendung

der Fotos vom Klassenlehrer – ohne dessen Einverständnis – 

  • gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, 
  • den Unterrichtsablauf gestört sowie 
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt, 

damit objektive Pflichtverletzungen, 

  • die Voraussetzung für die Erteilung eines Verweises sind,

begangen habe, angesichts

  • der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, 
  • der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und 
  • des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers 

der erteilte schriftliche 

  • Verweis

als 

  • mildeste schulische 

Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig und vor dem Hintergrund 

  • der Pflichtverletzung des Schülers, 

der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko 

  • ihrer Verbreitung 

geschaffen habe, auch die 

  • Eintragung

des Verweises auf dem Zeugnis,

  • zumal es sich um kein Abschlusszeugnis handle,

nicht zu beanstanden sei.

Hingewiesen hat die Kammer ferner darauf, dass der   

  • schriftliche Verweis 

als schulische Ordnungsmaßnahme 

  • keinen Strafcharakter 

habe, sondern eine 

  • pädagogische Maßnahme 

sei, die 

  • neben der Erziehung 

des betroffenen Schülers vornehmlich 

  • der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, 
  • insbesondere des Schulunterrichts, 

diene und bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme der Schule,

  • die sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – bedienen könne,

ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukomme, der 

  • nur sehr begrenzt 

einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt 

  • zutreffend ermittelt worden 

sowie die Maßnahme 

  • willkürfrei sei und 
  • die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre,

was vorliegend gegeben war (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).


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