VG Berlin weist Klage eines Schülers gegen Schulverweis ab, der ihm wegen heimlicher Anfertigung und Versendung von Fotos 

…. vom Lehrer, erteilt worden war.  

Mit Urteil vom 21.07.2023 – VG 3 K 211/22 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem ein Achtklässler während des Unterrichts

  • – nach seinen Angaben aus Langeweile –  

mit seinem Tablet 

  • heimlich seinen Klassenlehrer 

fotografiert, die Fotos

  • an eine unbekannte dritte Person

versendet hatte und sodann die Bilder 

  • über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule 

digital weiterverbreitet worden waren, die Klage des Schülers 

  • vertreten durch seine Eltern, 

gegen den ihm deswegen erteilten 

  • schriftlichen und
  • in das Schuljahreszeugnis einzutragenden

Verweis, abgewiesen.

Begründet ist die Klageabweisung von der Kammer damit worden, dass der Schüler durch die 

  • Anfertigung und 
  • Versendung

der Fotos vom Klassenlehrer – ohne dessen Einverständnis – 

  • gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, 
  • den Unterrichtsablauf gestört sowie 
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt, 

damit objektive Pflichtverletzungen, 

  • die Voraussetzung für die Erteilung eines Verweises sind,

begangen habe, angesichts

  • der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, 
  • der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und 
  • des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers 

der erteilte schriftliche 

  • Verweis

als 

  • mildeste schulische 

Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig und vor dem Hintergrund 

  • der Pflichtverletzung des Schülers, 

der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko 

  • ihrer Verbreitung 

geschaffen habe, auch die 

  • Eintragung

des Verweises auf dem Zeugnis,

  • zumal es sich um kein Abschlusszeugnis handle,

nicht zu beanstanden sei.

Hingewiesen hat die Kammer ferner darauf, dass der   

  • schriftliche Verweis 

als schulische Ordnungsmaßnahme 

  • keinen Strafcharakter 

habe, sondern eine 

  • pädagogische Maßnahme 

sei, die 

  • neben der Erziehung 

des betroffenen Schülers vornehmlich 

  • der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, 
  • insbesondere des Schulunterrichts, 

diene und bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme der Schule,

  • die sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – bedienen könne,

ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukomme, der 

  • nur sehr begrenzt 

einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt 

  • zutreffend ermittelt worden 

sowie die Maßnahme 

  • willkürfrei sei und 
  • die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre,

was vorliegend gegeben war (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fvg-berlin-weist-klage-eines-schuelers-gegen-schulverweis-ab-der-ihm-wegen-heimlicher-anfertigung-und-versendung-von-fotos%2F">logged in</a> to post a comment