Tag Eintragung

Wichtig für Immobilienverkäufer und -käufer zu wissen, wenn der Vertrag nachträglich geändert werden soll

Mit Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass (nachträgliche) Änderungen eines Grundstückskaufvertrags,

  • beispielsweise die Vereinbarung einer Ermäßigung des Kaufpreises,

nach der Auflassung (§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) formlos möglich sind,

  • also nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden müssen,

wenn die Auflassung gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • weil gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf,

dem Formzwang des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB alle Vereinbarungen unterliegen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören,

  • so dass § 311b Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Vereinbarungen Anwendung findet, durch die ein schon beurkundeter Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert wird und
  • diese nur dann formfrei sind, wenn sie lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit dienen, ohne die beiderseitigen Verpflichtungen wesentlich zu verändern,

dass allerdings dann, wenn von den Parteien unwiderruflich die Auflassung erklärt worden ist,

  • die zur Eigentumsübertragung geschuldete Leistungshandlung von ihnen erbracht ist und

Änderungsvereinbarungen nach diesem Zeitpunkt

  • somit auch in den Fällen formfrei sind,
  • in denen die Kaufvertragsparteien den Notar angewiesen haben, den Eintragungsantrag erst zu stellen, wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen oder bestätigt ist.

Verein, der einen Naturkindergarten betreiben will, kann Anspruch auf Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein haben

Mit Beschluss vom 06.04.2017 – 27 W 24/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass ein im Gründungsstadium befindlicher oder bereits betriebener Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will bzw. unterhält,

  • auch wenn dies, wegen der dazu erforderlichen Organisation und weil Fachpersonal zu beschäftigen ist, Anforderungen in materieller Hinsicht stellt,

dann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein kann, wenn sich aus den Regelungen der Vereinssatzung ergibt,

  • dass Kernaufgaben des Vereins die Förderung der Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit sowie die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind,
  • der Naturkindergarten nach diesen ideellen Zweck betrieben werden soll und
  • hierbei auch die Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich eingebunden werden.

Denn,

  • auch wenn der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll,

ist in einem solchen Fall dieser Betrieb ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des eigentlichen übergeordneten ideellen Zwecks des Vereins,

  • nämlich die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens,

gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.04.2017).

Was Gebrauchtwagenkäufer wissen sollten, wenn das gekaufte Fahrzeug im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist

Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält.
Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

  • Ist ein gekaufter Gebrauchtwagen im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, kann dies einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – entschieden.

Begründet worden ist das vom Senat damit,

  • dass ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern weiterhin dafür sorgen muss, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten sowie frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB),
  • was ein Käufer aber, wenn das gekaufte Fahrzeug im SIS eingetragen ist, deshalb nicht kann, weil eine solche Eintragung für ihn mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden ist, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.01.2017 – Nr. 6/2017 –).