…. in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert sind,
- sondern nur bei der Ausführung von Sonderaufgaben, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgehen, ein Arbeitsunfall vorliegen kann.
Mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem
- die Satzung eines Segelfliegervereins vorsah, dass die Vereinsmitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen haben und
ein Vereinsmitglied bei der Erledigung dieser Arbeitsstunden und der Verrichtung von Platz- und Wegearbeiten verunfallt war, entschieden, dass
- es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Danach können Vereinsmitglieder, wenn die von ihnen verrichtete Arbeit,
- bei der sie verunfallt sind,
nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgeht, keinen Arbeitsunfall geltend machen.
Begründet hat das LSG dies damit, dass
- die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zwar nicht ausschließt,
ein gesetzlicher Versicherungsschutz jedoch nicht besteht, wenn
- der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, also
die unfallbringende Tätigkeit
- mitgliedschaftlich und
- nicht arbeitnehmerähnlich
geprägt ist.