Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie gesetzlich unfallversichert auch dann sein können, wenn sie zum Luftschnappen 

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie gesetzlich unfallversichert auch dann sein können, wenn sie zum Luftschnappen 

…. den Arbeitsplatz verlassen, sich zu einem ausgewiesenen Pausenbereich im Freien begeben haben und dort verletzt werden.  

Mit Urteil vom 27.02.2023 – L 1 U 2032/22 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem ein als Monteur tätiger Arbeitnehmer eine 

  • ihm gestattete 

kurze Arbeitspause,

  • zu deren Verbringung er seinen Arbeitsplatz verlassen durfte, 

dazu genutzt hatte, den als Raucher- /Pausenbereich ausgewiesenen Bereich im Freien aufzusuchen, um 

  • frische Luft „zu schnappen“ sowie 
  • sich mit einem Kollegen zu unterhalten

und wenige Minuten später dort 

  • von einem Gabelstapler versehentlich angefahren und 
  • verletzt

worden war, entschieden, dass es sich hierbei um einen 

  • gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

gesetzlich versicherten 

  • Arbeitsunfall

gehandelt hat.

Begründet ist dies vom LSG damit worden, dass zur Zeit des Unfalls, nachdem die Verrichtung des Arbeitnehmers im 

  • Verbringen einer Erholungspause an der frischen Luft 

bestand und dies nicht 

  • – zumindest auch – 

auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gerichtet war, es zwar an einer Verrichtung gefehlt habe, die einer 

  • versicherten Tätigkeit 

zuzurechnen ist, das Unfallgeschehen aber wegen der hier

  • durch den unfallverursachenden Gabelstapler, 

verwirklichten spezifischen Betriebsgefahr, der der Arbeitnehmer 

  • außerhalb der Sphäre der versicherten Tätigkeit 

nicht ausgesetzt ist,

  • bei wertender Betrachtung 

dennoch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.

Hinweis:
Im Regelfall ist für einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S 1 und 2 SGB VII erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls 

  • einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), 

diese Verrichtung 

  • wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) 

und das Unfallereignis 

  • wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale 

  • „versicherte Tätigkeit“, 
  • „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, 
  • „Unfallereignis“ sowie 
  • „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ 

im Wege des Vollbeweises, 

  • also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, 

für das Gericht feststehen müssen. 

Für den Nachweis der 

  • wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen 

genügt dagegen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, 

  • nicht allerdings die bloße Möglichkeit.

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