Tag gesetzliche

SG München entscheidet: Erleiden Schüler während des Unterrichts per Videoübertragung (Homeschooling) einen Unfall, kann es sich dabei

…. um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall handeln und zwar auch dann, wenn Kameras und Mikrofone gerade ausgeschaltet waren. 

Mit Urteil vom 22.05.2023 – S 9 U 158/22 – hat das Sozialgericht (SG) München in einem Fall, in dem eine Schülerin, 

  • als während der Corona-Pandemie der von der Schule angeordnete Unterricht für die Schüler verpflichtend per Videoübertragung von zuhause aus stattfand, 

während des Online-Englisch-Unterrichts

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Gesetzlich Unfallversicherte sollten wissen, wann ein Unfall als ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

…. stehender Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Regelfall der Nachweis erforderlich,

  • dass bei einem, zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten,
    • ein zeitlich begrenztes, von außen seinen Körper einwirkendes Ereignis (= Unfallereignis)
    • einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität),
  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses
    • der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
      • der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist,
      • wozu gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der Vorgang des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zählt, der erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen
    • und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität).

Bei einem Unfallereignis

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.

Nicht mehr den

  • unmittelbaren Weg

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg

legt ein Versicherter zurück, wenn

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,

endet der Versicherungsschutz

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

Ehrenamtlich für einen Verein Tätige sollten darauf achten, dass vom Verein für sie eine freiwillige Unfallversicherung

…. abgeschlossen wird, weil gesetzlicher Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks in der Regel nicht besteht.

Gesetzlich unfallversichert ist nämlich nur, wer zu dem Personenkreis zählt, der in § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannt ist und wer für einen Verein,

  • beispielsweise einem Sport- oder einem Ortsverschönerungsverein,

im Rahmen des Vereinszwecks als Gewählter oder Beauftragter ein Ehrenamt ausübt, wird

  • weder als „Beschäftigte“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
  • noch als „Wie-ein-Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

für den Vereins tätig.

Darauf und dass

  • zur Schließung dieser Versicherungslücke die Möglichkeit besteht (vgl. § 6 SGB VII), für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines Vereins eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen und
  • sofern keine solche freiwillige Unfallversicherung für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen worden ist, sie im Falle eines Unfalls bei Ausübung des Ehrenamts keinen Versicherungsschutz genießen,

hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.01.2019).