Kassenpatienten haben derzeit nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln

Kassenpatienten haben derzeit nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln

Mit Urteil vom 27.01.2022 – S 15 KR 2520/20 – hat die 15. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden,

  • bei dem von den behandelnden Ärzten ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert worden war,

der unter starken dauerhaften Schmerzen, 

  • vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine,

litt und dem der behandelnde Arzt,

  • weil die zunächst verschriebenen Schmerzmittel nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik führten, 

deshalb ein Cannabisextrakte enthaltendes, 

  • üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendetes 

Mundspray verordnet hatte,

  • mit dem nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden konnte,

entschieden, dass die Kosten 

  • für das Medizinal-Cannabis 

von der Krankenkasse des Auszubildenden nicht übernommen werden müssen. 

Die Kammer begründete dies damit, dass,

  • da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, 

es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments fehle, außer dem Cannabisarzneimittel noch 

  • verschiedene allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende und bisher nicht angewandte 

Behandlungsmöglichkeiten,  

  • als Alternative, 

zur Verfügung stehen und deshalb ein Anspruch  

auf die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung (derzeit) nicht besteht (Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe).

Hinweis:
Vgl. hierzu auch die Urteile des 


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