Kassenpatienten haben derzeit nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln

Mit Urteil vom 27.01.2022 – S 15 KR 2520/20 – hat die 15. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden,

  • bei dem von den behandelnden Ärzten ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert worden war,

der unter starken dauerhaften Schmerzen, 

  • vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine,

litt und dem der behandelnde Arzt,

  • weil die zunächst verschriebenen Schmerzmittel nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik führten, 

deshalb ein Cannabisextrakte enthaltendes, 

  • üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendetes 

Mundspray verordnet hatte,

  • mit dem nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden konnte,

entschieden, dass die Kosten 

  • für das Medizinal-Cannabis 

von der Krankenkasse des Auszubildenden nicht übernommen werden müssen. 

Die Kammer begründete dies damit, dass,

  • da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, 

es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments fehle, außer dem Cannabisarzneimittel noch 

  • verschiedene allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende und bisher nicht angewandte 

Behandlungsmöglichkeiten,  

  • als Alternative, 

zur Verfügung stehen und deshalb ein Anspruch  

auf die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung (derzeit) nicht besteht (Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe).

Hinweis:
Vgl. hierzu auch die Urteile des 


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