Wer erbt wann, wenn ein Verstorbener kein Testament errichtet hat oder das errichtete Testament unwirksam ist?

Wer erbt wann, wenn ein Verstorbener kein Testament errichtet hat oder das errichtete Testament unwirksam ist?

Hat ein Verstorbener keinen Erben durch gültige Verfügung von Todes wegen bestimmt, greift die gesetzliche Erbfolge.

  • Das heißt, es erben dann grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. 

Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, 

  • welche Erben 
  • zu welchen Anteilen 

vorrangig zu berücksichtigen sind.

War der Verstorbene beispielsweise 

  • verheiratet,

erben 

  • der überlebende Ehegatte (§§ 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) bzw. der überlebende Lebenspartner (§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG),
    • solange deren Erbrecht zur Zeit des Todes des Verstorbenen nicht nach § 1933 BGB bzw. § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen ist 

und daneben (den verbleibenden Teil des Nachlasses) 

  • als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)

die Abkömmlinge des Verstorbenen (zu gleichen Teilen) in der Reihenfolge 

  • Kinder,
  • Enkel,
  • Urenkel,

also wenn der Verstorbene beispielsweise einen Sohn hatte, wäre 

  • neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen der Sohn gesetzlicher Erbe und 
  • falls dieser bereits vorverstorben sein sollte, wären dessen Kinder gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten. 

Sind gesetzliche Erben 

  • erster Ordnung (§ 1924 BGB), also Abkömmlinge des Verstorbenen 

nicht (mehr) vorhanden, erben 

  • der überlebende Ehegatte

und daneben (den verbleibenden Teil des Nachlasses)

  • als gesetzliche Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB)

die Eltern des Verstorbenen und 

  • falls ein Elternteil bereits vorverstorben ist,

der überlebende Elternteil des Verstorbenen und die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils in der Reihenfolge 

  • Kinder (= Geschwister des Verstorbenen), 
  • Enkel (= Nichten und Neffen des Verstorbenen), 
  • Urenkel (= Großnichten und Großneffen des Verstorbenen) usw.

sowie

  • falls beide Elternteile vorverstorben sind,   

die Abkömmlinge der Elternteile des Verstorbenen in der Reihenfolge 

  • Kinder (= Geschwister des Verstorbenen), 
  • Enkel (= Nichten und Neffen des Verstorbenen), 
  • Urenkel (= Großnichten und Großneffen des Verstorbenen) usw.

Sind gesetzliche Erben 

  • erster Ordnung (§ 1924 BGB) 

und auch gesetzliche Erben 

  • zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) 

nicht (mehr) vorhanden, erben

  • der überlebende Ehegatte

und daneben (den verbleibenden Teil des Nachlasses)

  • als gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB)

die Großeltern des Verstorbenen und falls 

  • diese bereits vorverstorben sind und 
  • ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist (§ 1931 Abs. 2 BGB), 

die Abkömmlinge der Großeltern des Verstorbenen in der Reihenfolge 

  • Onkel/Tante des Verstorbenen, 
  • Vetter/Kusine des Verstorbenen, 
  • Kusinenkinder usw.

Sind gesetzliche Erben 

  • erster Ordnung (§ 1924 BGB), 

gesetzliche Erben 

  • zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) 

und auch gesetzliche Erben 

  • dritter Ordnung (§ 1926 BGB) 

nicht (mehr) vorhanden, erben

  • der überlebende Ehegatte (§ 1931 Abs. 2 BGB) 

und sofern ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist (§ 1931 Abs. 2 BGB), 

  • als gesetzliche Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB)

die Urgroßeltern des Verstorbenen und 

  • falls Urgroßeltern nicht mehr leben, 

deren Abkömmlinge in der Reihenfolge nach § 1928 Abs. 3 BGB.

Sind gesetzliche Erben 

  • erster Ordnung (§ 1924 BGB), 

gesetzliche Erben 

  • zweiter Ordnung (§ 1925 BGB), 

gesetzliche Erben 

  • dritter Ordnung (§ 1926 BGB), 

gesetzliche Erben 

  • vierter Ordnung (§ 1928 BGB) 

und auch 

  • ein überlebender Ehegatte 

nicht (mehr) vorhanden, erben gemäß § 1929 BGB

  • als gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen 

die entfernteren Voreltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.  

Wie viel der überlebende Ehepartner – neben den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, die ihm ggf. gemäß § 1932 Abs. 1 BGB zustehen – erbt, hängt gemäß § 1931 BGB ab

  • vom Güterstand und
  • davon, welche gesetzliche Erben noch leben.

Der überlebende Ehepartner, der mit dem Verstorbenen beispielsweise, wie es ohne notariellen Güterstandsvertrag der Fall ist, im 

  • gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), 

lebte, erhält, 

  • wenn es neben ihm gesetzliche Erben erster Ordnung gibt, 

die Hälfte des Nachlasses 

  • (ein Viertel als Erbe nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB und ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB) 

Drei Viertel des Nachlasses

  • (die Hälfte als Erbe nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BGB und ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB) 

erhält der überlebende Ehegatte, sollte es  

  • keine gesetzlichen Erben erster Ordnung, 
  • aber gesetzliche Erben zweiter Ordnung oder Großeltern des Verstorbenen 

geben.

Allein erbt der überlebende Ehegatte, wenn es neben ihm nur noch 

  • gesetzliche Erben der dritten Ordnung gibt, 
  • die nicht die Großeltern sind (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt 

  • nach § 1936 BGB 

das Land. 

Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. 

Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest (§ 1964 BGB), wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2021 – 3 W 48/21 –).


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