…. abgeschlossen wird, weil gesetzlicher Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks in der Regel nicht besteht.
Gesetzlich unfallversichert ist nämlich nur, wer zu dem Personenkreis zählt, der in § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannt ist und wer für einen Verein,
- beispielsweise einem Sport- oder einem Ortsverschönerungsverein,
im Rahmen des Vereinszwecks als Gewählter oder Beauftragter ein Ehrenamt ausübt, wird
- weder als „Beschäftigte“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
- noch als „Wie-ein-Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
für den Vereins tätig.
Darauf und dass
- zur Schließung dieser Versicherungslücke die Möglichkeit besteht (vgl. § 6 SGB VII), für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines Vereins eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen und
- sofern keine solche freiwillige Unfallversicherung für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen worden ist, sie im Falle eines Unfalls bei Ausübung des Ehrenamts keinen Versicherungsschutz genießen,
hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.01.2019).
Ähnliche Beiträge