Tag Beschäftigte

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

 

Arbeitgeber und deren Beschäftigte sollten wissen, dass Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020

…. steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Das und dass

  • damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden soll,

hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.

Arbeitgeber können danach ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

  • steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Wichtig zu wissen für Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten, die jetzt rasche Unterstützung benötigen

Die Bundesregierung hat angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise für mittelständische Unternehmen beschlossen, für diese einen KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre tilgungsfrei sein sollen.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank, die Sparkasse oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Starten kann der KfW-Schnellkredit nach Genehmigung durch die EU-Kommission (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen).

Wichtig zu wissen für Unternehmer und Freiberufler, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben und

…. durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Schon jetzt in Anspruch genommen werden kann ein

  • von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtetes

Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige),

  • die eine Betriebs- Arbeitsstätte in Bayern haben

und

  • die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, d.h.
    • bei denen infolge der Corona-Krise keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

Allerdings ist vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen,

  • d.h. ohne Anrechnung von z. B. langfristiger Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen,etc.) oder Mitteln, die für den Lebensunterhalt benötigt werden,

einzusetzen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Förderantrag,

  • in dem der Antragsteller an Eides statt zu versichern hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat,

ist als Download auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar.

Wichtig zu wissen für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe

…. mit bis zu 10 Beschäftigten, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23.03.2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für von der Corona-Krise hart getroffene

  • kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen,
  • Solo-Selbständige und
  • Angehörige der Freien Berufe

vorgelegt,

  • bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.

Als finanzielle Soforthilfe zur Unterstützung werden

  • (steuerbare) Zuschüsse

gewährt,

  • also nicht Kredite, so dass davon nichts zurückgezahlt werden muss.

Vorgesehen sind Einmalzahlungen für 3 Monate von

  • bis 9000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

und

  • bis 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Die Gewährung eines Zuschusses,

  • der die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und
  • akute Liquiditätsengpässe, u.a. aufgrund laufender Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen) überbrücken soll,

setzt voraus

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, wobei
    • das Unternehmen nicht vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und
    • der Schaden bei dem Unternehmen nach dem 11. März 2020 eingetreten sein muss.

Beachtet werden muss Folgendes:

  • Der Zuschuss soll möglichst elektronisch beantragt werden.
  • Die Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind dabei zu versichern.
  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)).

Ehrenamtlich für einen Verein Tätige sollten darauf achten, dass vom Verein für sie eine freiwillige Unfallversicherung

…. abgeschlossen wird, weil gesetzlicher Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks in der Regel nicht besteht.

Gesetzlich unfallversichert ist nämlich nur, wer zu dem Personenkreis zählt, der in § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) genannt ist und wer für einen Verein,

  • beispielsweise einem Sport- oder einem Ortsverschönerungsverein,

im Rahmen des Vereinszwecks als Gewählter oder Beauftragter ein Ehrenamt ausübt, wird

  • weder als „Beschäftigte“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
  • noch als „Wie-ein-Beschäftigter“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII

für den Vereins tätig.

Darauf und dass

  • zur Schließung dieser Versicherungslücke die Möglichkeit besteht (vgl. § 6 SGB VII), für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines Vereins eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen und
  • sofern keine solche freiwillige Unfallversicherung für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen worden ist, sie im Falle eines Unfalls bei Ausübung des Ehrenamts keinen Versicherungsschutz genießen,

hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18.10.2018 – L 7 U 36/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LSG vom 11.01.2019).