Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn sie am Arbeitsplatz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten verunfallen

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn sie am Arbeitsplatz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten verunfallen

Mit Urteil vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt in einem Fall, in dem eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes während ihrer Arbeitszeit auf dem Weg

  • zu einem für die Angestellten im Pausenraum des Finanzamtsgebäudes aufgestellten Getränkeautomaten, um sich daraus einen Kaffee zu holen, 

auf nassem Boden ausgerutscht war und bei dem Sturz einen Lendenwirbelbruch erlitten hatte, entschieden, dass es sich hierbei um einen gesetzlich versicherten 

  • Arbeitsunfall

gehandelt hat.    

Begründet hat der Senat dies damit, dass Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind, solange sie eine 

  • betriebsbezogene Tätigkeit 

verrichten (§ 8 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), zu den versicherten Tätigkeiten auch 

  • damit zusammenhängende unmittelbare Wege 

zählen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), dass der Gang eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zu einem Automaten, 

  • der sich auf dem Betriebsgelände, beispielsweise in einem zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehörenden Raum, befindet, 

um sich zum anschließenden Konsum ein Getränk zu holen, dieser Weg im 

  • inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit 

steht und deshalb der Weg der Angestellten zum Getränkeautomaten als eine 

  • versicherte Tätigkeit 

einzustufen ist. 

Gesetzlich unfallversichert ist danach ein Beschäftigter grundsätzlich 

  • beim Zurücklegen eines Weges auf dem Betriebsgelände, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, 

nicht dagegen 

  • beim Zurücklegen eines Weges, um sich Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu kaufen

und auch nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist die dem 

  • privaten Lebensbereich 

zuzurechnende

  • Nahrungsaufnahme

selbst (Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG Darmstadt).


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