Wichtig zu wissen für im Homeoffice Beschäftigte

Wichtig zu wissen für im Homeoffice Beschäftigte

Mit Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Beschäftigter, 

  • der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt,

durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger, 

  • als er sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro befand, 
  • wo er üblicherweise, ohne vorher zu frühstücken, unmittelbar zu arbeiten begann, 

beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe ausgerutscht und sich einen Brustwirbel gebrochen hatte.

Dass der Sturz

  • auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice 

um einen gesetzlich unfallversichert Arbeitsunfall gehandelt hat, hat der Senat damit begründet, dass das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice 

  • allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente und 
  • deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert ist (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

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