Mit Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Beschäftigter,
- der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt,
durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger,
- als er sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro befand,
- wo er üblicherweise, ohne vorher zu frühstücken, unmittelbar zu arbeiten begann,
beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe ausgerutscht und sich einen Brustwirbel gebrochen hatte.
Dass der Sturz
- auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice
um einen gesetzlich unfallversichert Arbeitsunfall gehandelt hat, hat der Senat damit begründet, dass das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice
- allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente und
- deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert ist (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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