…. steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.
Das und dass
- damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden soll,
hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
Arbeitgeber können danach ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro
- steuerfrei auszahlen oder
- als Sachleistungen gewähren.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
- Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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