Tag steuerfrei

Arbeitgeber und deren Beschäftigte sollten wissen, dass Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020

…. steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Das und dass

  • damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden soll,

hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.

Arbeitgeber können danach ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

  • steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

…. auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, sollten wissen, ob solche Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot,

  • beispielsweise aufgrund Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung,

können Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber

  • wegen entstandener materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz

haben sowie

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Dabei handelt es sich,

  • wenn der Arbeitgeber den nach § 15 Abs. 1 AGG entstandenen materiellen Schaden, beispielsweise den wegen Kündigung entgehenden Arbeitslohn, ersetzen muss,
    • um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit,

während Zahlungen,

  • die Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG als Ersatz für immaterielle Schäden (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) erhalten,
    • keinen Lohncharakter haben und deshalb steuerfrei sind.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz).