Arbeitgeber und deren Beschäftigte sollten wissen, dass Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020

…. steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Das und dass

  • damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden soll,

hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.

Arbeitgeber können danach ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

  • steuerfrei auszahlen oder
  • als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.