Tag Beschäftigte

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie bei gleichzeitiger Nutzung eines Handys auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hause

…. ihren Unfallversicherungsschutz, unter dem sie grundsätzlich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Heimweg von der Arbeit stehen, verlieren können.

Mit Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 – hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt nämlich darauf hingewiesen, dass gesetzlich unfallversichert ist

  • nur die Tätigkeit des Fortbewegens von Zuhause zum Arbeitsort und vom Arbeitsort nach Hause,
  • nicht jedoch auch das gleichzeitige Nutzen des Handys,

somit in einem solchen Fall

  • eine sog. gemischte Tätigkeit in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Zurarbeit- bzw. Nachhausegehen bzw. -fahren) und einer unversicherten Verrichtung (wie Telefonieren) vorliegt und demzufolge,

sollte es auf dem Weg zur oder dem Weg von der Arbeit während des Telefonieren mit dem Handy zu einem Unfall kommen,

  • es sich dabei um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur handelt, wenn
    • der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist,
  • während dann kein Arbeitsunfall vorliegen soll, wenn
    • wesentliche Unfallursache das unversicherte Telefonieren war,
    • etwa weil aufgrund dessen die Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen ist und das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem eine als Hausdame in einem Hotel Beschäftigte auf dem Heimweg vom Hotel während des Telefonierens mit ihrem Handy beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst worden war,

hat das SG

  • die Ablenkung durch die Handynutzung als wesentliche Unfallursache angesehen und deswegen

entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 20.11.2018).

BAG entscheidet: Streikabbruchprämie zu zahlen ist für bestreikte Arbeitgeber ein zulässiges Kampfmittel

Mit Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber,

  • deren Betrieb bestreikt werden soll bzw. wird,

grundsätzlich berechtigt sind, den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern,

  • die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen,

die Zahlung einer Prämie (Streikbruchprämie) zuzusagen,

  • um sie von einer Streikbeteiligung abzuhalten und
  • damit betrieblichen Ablaufstörungen zu begegnen.

Danach handelt es sich bei einer solchen Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten,

  • vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit,

um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers,

  • für die das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das BAG eine den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigende Streikbruchprämie,

  • nämlich zunächst in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) pro Streiktag und
  • später in Höhe von 100 Euro brutto,

als nicht unangemessen angesehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.08.2018).