BSG entscheidet: Schüler, die beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleiden, können 

BSG entscheidet: Schüler, die beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleiden, können 

…. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversichert sein.

Mit Beschluss vom 30.03.2023 – B 2 U 3/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein knapp 16jähriger Schüler

  • schwer verletzt 

worden war, weil er

  • nach Ende der Schule 

auf der Fahrt mit dem Regionalexpress 

  • nach Hause 

die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons 

  • mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel 

geöffnet hatte, auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok gestiegen war und auf dem Dach einen Starkstromschlag 

  • aus der Oberleitung 

erlitten hatte, entschieden, dass es sich um einen in den 

  • Schülerunfallversicherung

versicherten Wegeunfall 

  • gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

gehandelt hat.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass Schüler bei spielerischen Betätigungen

  • im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse 

unfallversichert sind, es auch im Falle des verunfallten bahnsurfenden Schülers darum gegangen sei, im befreundeten Schülerkreis als 

  • „cool“

zu erscheinen, die, angesichts 

  • wiederholt erfolgreicher Surfaktionen, 

dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven 

  • alterstypischen

Selbstüberschätzung geführt habe und somit die 

  • selbstgeschaffene

Gefahr den Unfallversicherungsschutz nicht ausschließe (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.03.2023).


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