…. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kraft Gesetzes unfallversichert sein.
Mit Beschluss vom 30.03.2023 – B 2 U 3/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein knapp 16jähriger Schüler
worden war, weil er
auf der Fahrt mit dem Regionalexpress
die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons
- mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel
geöffnet hatte, auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok gestiegen war und auf dem Dach einen Starkstromschlag
erlitten hatte, entschieden, dass es sich um einen in den
- Schülerunfallversicherung
versicherten Wegeunfall
- gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
gehandelt hat.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass Schüler bei spielerischen Betätigungen
- im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse
unfallversichert sind, es auch im Falle des verunfallten bahnsurfenden Schülers darum gegangen sei, im befreundeten Schülerkreis als
zu erscheinen, die, angesichts
- wiederholt erfolgreicher Surfaktionen,
dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven
Selbstüberschätzung geführt habe und somit die
Gefahr den Unfallversicherungsschutz nicht ausschließe (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.03.2023).
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