Tag Wegeunfall

Was gesetzlich Unfallversicherte wissen sollten, wenn streitig ist, ob ein erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle 

  • zeitlich begrenzte, 
  • von außen auf den Körper eines Versicherten einwirkende, 
  • zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führende (Unfall)Ereignisse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII)

die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen erleiden 

  • infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit),

wobei zu den versicherten Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das 

  • Zurücklegen

des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit 

  • zusammenhängenden
  • unmittelbaren

Weges nach sowie von dem Ort der Tätigkeit gehört.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist somit, ein 

  • zeitlich begrenztes, 
  • von außen auf den Körper einwirkendes, 
  • zu einem Gesundheitserstschaden oder den Tod führendes 

Ereignis (= Unfall), das 

  • objektiv und
  • rechtlich

zuzurechnen sein muss

  • der zum Unfallzeitpunkt nachgegangenen versicherten Tätigkeit

bzw. verursacht worden sein muss  

beim Wegeunfall mit der der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich (Weg von dem Ort der Tätigkeit) zu begeben, 

Übrigens:
Bei einem Unfallereignis 

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder 
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit 

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.    

Nicht mehr den 

  • unmittelbaren Weg 

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg 

legt ein Versicherter zurück, wenn 

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.   

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg, 

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder 
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, 

endet der Versicherungsschutz 

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges 

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

BFH entscheidet, dass steuerpflichtige Arbeitnehmer Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls als Werbungskosten

…. neben der Entfernungspauschale geltend machen können.

Mit Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden,

  • die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind und
  • nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden,

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten

  • bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

abgezogen werden können.

Wie der Senat ausgeführt hat, können solche beruflich veranlassten Krankheitsaufwendungen

  • neben der Entfernungspauschale

als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil im Gegensatz

  • zu fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind und
  • Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen),

von der Abgeltungswirkung

  • andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind,

nicht erfasst werden.

Gesetzlich Unfallversicherte sollten wissen, wann ein Unfall als ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

…. stehender Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Regelfall der Nachweis erforderlich,

  • dass bei einem, zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten,
    • ein zeitlich begrenztes, von außen seinen Körper einwirkendes Ereignis (= Unfallereignis)
    • einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität),
  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses
    • der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
      • der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist,
      • wozu gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der Vorgang des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zählt, der erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen
    • und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität).

Bei einem Unfallereignis

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.

Nicht mehr den

  • unmittelbaren Weg

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg

legt ein Versicherter zurück, wenn

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,

endet der Versicherungsschutz

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

Wichtig zu wissen für gesetzlich Unfallversicherte, die auf dem gewöhnlichen Weg zum Arbeitsplatz einen Unfall haben

Mit Urteil vom 29.06.2018 – L 8 U 4324/16 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass

  • zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert ist (sog. „Wegeunfall“),

allerdings nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall ist, sondern,

  • auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke zum Arbeitsplatz ereignet,

wegen Fehlens am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, dann kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mehr vorliegt, wenn

Übrigens:
Darauf, dass grundsätzlich auch

  • während des Auftankens des zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges

kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht und

  • etwas Anderes nur dann gilt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann,
  • wobei von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen eines Fahrzeuges nur dann auszugehen ist, wenn
    • der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht,
    • etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. hier seine Wohnung nicht mehr erreichen kann,

hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 20.07.2017 – S 1 U 2825/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2018).