Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle
- zeitlich begrenzte,
- von außen auf den Körper eines Versicherten einwirkende,
- zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führende (Unfall)Ereignisse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII)
die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen erleiden
- infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit),
wobei zu den versicherten Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das
des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit
- zusammenhängenden
- unmittelbaren
Weges nach sowie von dem Ort der Tätigkeit gehört.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist somit, ein
- zeitlich begrenztes,
- von außen auf den Körper einwirkendes,
- zu einem Gesundheitserstschaden oder den Tod führendes
Ereignis (= Unfall), das
zuzurechnen sein muss
- der zum Unfallzeitpunkt nachgegangenen versicherten Tätigkeit
bzw. verursacht worden sein muss
beim Wegeunfall mit der der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich (Weg von dem Ort der Tätigkeit) zu begeben,
- durch die Risiken aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger,
- also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder
Übrigens:
Bei einem Unfallereignis
- auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
- von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit
handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange
- der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
- eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.
Nicht mehr den
vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen
legt ein Versicherter zurück, wenn
- er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.
Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,
- weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
- sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
- der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,
endet der Versicherungsschutz
- mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges
und besteht Versicherungsschutz erneut erst,
Ähnliche Beiträge