Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

…. daran teilnehmen soll oder nicht. 

Jedenfalls dann, wenn 

  • Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts 

verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests, 

  • weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,

keine Entscheidung in einer 

  • Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB 

für das Kind und bedarf deshalb,

  • sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,

der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, 

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die 

  • Entscheidungsbefugnis darüber 

einem Elternteil übertragen.

Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. 

Davon ausgehend hat das Familiengericht

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen 
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,

je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

  • Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig. 
  • Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz 

  • dem Wohl des Kindes am besten entsprechend 

angesehen, der Kindsmutter, die, 

  • im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,

die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die 

  • alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber 

zu übertragen. 

Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main 


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