Tag Test

Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

…. daran teilnehmen soll oder nicht. 

Jedenfalls dann, wenn 

  • Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts 

verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests, 

  • weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,

keine Entscheidung in einer 

  • Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB 

für das Kind und bedarf deshalb,

  • sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,

der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, 

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die 

  • Entscheidungsbefugnis darüber 

einem Elternteil übertragen.

Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. 

Davon ausgehend hat das Familiengericht

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen 
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,

je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

  • Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig. 
  • Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz 

  • dem Wohl des Kindes am besten entsprechend 

angesehen, der Kindsmutter, die, 

  • im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,

die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die 

  • alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber 

zu übertragen. 

Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main 

Testpflicht für Schüler, die der Freistaat Bayern jetzt einführt, hat das Sächsische OVG für rechtmäßig erachtet und

…. Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete abgelehnt.    

Im Freistaat Sachsen gilt bereits: Ohne Test kein Unterricht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) bestimmt in § 5a Abs. 4 und Abs. 5 u.a., dass,    

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Diese Bestimmung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • die Anträge von Schüler/innen auf Außervollzugsetzung dieser Regelung abgelehnt.

Wie das OVG ausgeführt hat, ist die Zutrittsregelung 

  • hinreichend bestimmt, 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei um Tests handelt, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit 

  • nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren 

und die Regelung über das Zutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich ist, da 

  • andere Maßnahmen, die weniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnten, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, nicht erkennbar sind und 
  • durch die Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, stark reduziert wird. 

Corona-Pandemie: Sächsisches OVG erachtet Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete als voraussichtlich rechtmäßig und

…. lehnt Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot ab.  

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO), der bestimmt, dass, 

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • es abgelehnt diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzten. 

Wie das OVG ausgeführt hat, ist § 5a Abs. 5 Satz 1 der SächsCoronaSchVO 

  • hinreichend bestimmt und 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

auch verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei handelt um Tests, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren und eine andere,

  • weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifende,

Maßnahme,

  • die ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern,

nicht erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Eine im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gekaufte Matratze darf getestet werden

Schläft der Verbraucher eine Nacht auf der Matratze und widerruft er danach den Kaufvertrag schuldet er dem Händler keinen Ersatz für einen dadurch eventuell eingetretenen merkantilen Minderwert.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 15.04.2016 – 7 C 273/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrages nach § 312b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von einem Händler eine Kaltschaum-Matratze mit dem Härtegrad H3 gekauft,
  • auf dieser eine Nacht geschlafen,
  • danach den Kaufvertrag wirksam gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen sowie die Matratze gemäß § 357 Abs. 1 BGB zurückgegeben hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 – zur Unbeachtlichkeit der Motivlage beim Widerruf) und

von dem Händler für die Nutzung der Matratze ein Wertverlustentgelt verlangt worden war.

Die Klageabweisung hat das AG damit begründet, dass im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages

  • ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und
  • ein evtl. durch die Nutzung für eine Nacht eingetretener Wertverlust hier auf die nur notwendige und noch moderate „Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Matratze“ zurückzuführen wäre.

Denn, so das AG, mit der Nutzung der Matratze nur über eine Nacht gehe noch keine übermäßige Nutzung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB einher.
Das dem Verbraucher zustehende Prüfungsrecht beinhalte nämlich die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren sowie zu testen und zwar auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist.
Solange sich der Verbraucher im Rahmen der berechtigten Prüfung bewege, schulde er auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet, wie z.B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbettes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09 – sowie AG Köln Urteil vom 04.04.2012 – 119 C 462/11 –).

Im Übrigen hat das AG darauf hingewiesen, dass auch ein Test der Matratze über 2 Nächte noch vom Prüfungsrecht umfasst gewesen wäre.