…. daran teilnehmen soll oder nicht.
Jedenfalls dann, wenn
- Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts
verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests,
- weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,
keine Entscheidung in einer
- Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
sondern eine Entscheidung von
- erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB
für das Kind und bedarf deshalb,
- sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,
der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,
- ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll,
kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die
- Entscheidungsbefugnis darüber
einem Elternteil übertragen.
Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl.
Davon ausgehend hat das Familiengericht
- entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen
- oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,
je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
- Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig.
- Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz
- dem Wohl des Kindes am besten entsprechend
angesehen, der Kindsmutter, die,
- im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,
die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die
- alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber
zu übertragen.
Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main