…. lehnt Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot ab.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO), der bestimmt, dass,
- mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe,
Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht
- durch eine ärztliche Bescheinigung oder
- durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis
nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
- als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und
- es abgelehnt diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzten.
Wie das OVG ausgeführt hat, ist § 5a Abs. 5 Satz 1 der SächsCoronaSchVO
sind die damit verbundenen Eingriffe
- in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie
- in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
auch verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit
- sogenannten Selbsttestkits
erbringen können, es sich hierbei handelt um Tests,
- bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder
- um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen,
diese Tests somit auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren und eine andere,
- weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifende,
Maßnahme,
- die ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern,
nicht erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).
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