Tag Schulen

Testpflicht für Schüler, die der Freistaat Bayern jetzt einführt, hat das Sächsische OVG für rechtmäßig erachtet und

…. Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete abgelehnt.    

Im Freistaat Sachsen gilt bereits: Ohne Test kein Unterricht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) bestimmt in § 5a Abs. 4 und Abs. 5 u.a., dass,    

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Diese Bestimmung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • die Anträge von Schüler/innen auf Außervollzugsetzung dieser Regelung abgelehnt.

Wie das OVG ausgeführt hat, ist die Zutrittsregelung 

  • hinreichend bestimmt, 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei um Tests handelt, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit 

  • nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren 

und die Regelung über das Zutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich ist, da 

  • andere Maßnahmen, die weniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnten, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, nicht erkennbar sind und 
  • durch die Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, stark reduziert wird. 

Corona-Pandemie: Sächsisches OVG erachtet Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete als voraussichtlich rechtmäßig und

…. lehnt Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot ab.  

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO), der bestimmt, dass, 

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • es abgelehnt diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzten. 

Wie das OVG ausgeführt hat, ist § 5a Abs. 5 Satz 1 der SächsCoronaSchVO 

  • hinreichend bestimmt und 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

auch verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei handelt um Tests, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren und eine andere,

  • weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifende,

Maßnahme,

  • die ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern,

nicht erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

Was Eltern schulpflichtiger Kinder über die Maskenpflicht an Schulen und die Befreiung hiervon wissen sollten

Mit Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Fall, in dem zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, 

  • bei der Schule 

ärztliche Atteste vorgelegt hatten, in denen 

  • ohne weitere Begründung 

bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten und diese Atteste von der Grundschule 

  • als nicht hinreichend aussagekräftig 

zurückgewiesen worden waren, entschieden, dass die Atteste zur Glaubhaftmachung 

  • aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein 

nicht ausreichen, vielmehr hierfür erforderlich ist, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die 

  • nachvollziehbare Befundtatsachen sowie 
  • eine Diagnose 

enthält.

Begründet hat der VGH dies damit, dass 

  • anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit 

hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schulpersonals

  • – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) –

betroffen seien, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage, die Maskenpflicht diene dazu, 

  • andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen sowie 
  • die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren 

und datenschutzrechtliche Bestimmungen dem grundsätzlich nicht entgegen stehen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Wichtig zu wissen für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die wegen behördlicher Schließung von Schulen und

…. Kitas die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf

  • für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

beschlossen, der auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Aufnahme

  • eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie

in das Infektionsschutzgesetz vorsieht, durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und bereits am 29.03.2020 in Kraft treten soll.

Danach sollen u.a. zur Abmilderung von Verdienstausfällen,

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr,

wenn sie

  • ihre Kinder aufgrund der Schließung, mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen), selbst betreuen müssen und daher
  • ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

einen Entschädigungsanspruch haben

  • in Höhe von 67% des Nettoeinkommens,
    • für bis zu sechs Wochen und
    • begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Beachtet werden, bei dieser bis Ende des Jahres befristeten Regelung, muss Folgendes:

  • Personen, die Risikogruppen angehören, wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen zu deren Betreuung nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben.
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Auch gilt die Entschädigungsregelung nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Quelle: Pressemitteilung des BMAS).