Tag Ungetestete

Testpflicht für Schüler, die der Freistaat Bayern jetzt einführt, hat das Sächsische OVG für rechtmäßig erachtet und

…. Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete abgelehnt.    

Im Freistaat Sachsen gilt bereits: Ohne Test kein Unterricht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) bestimmt in § 5a Abs. 4 und Abs. 5 u.a., dass,    

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Diese Bestimmung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • die Anträge von Schüler/innen auf Außervollzugsetzung dieser Regelung abgelehnt.

Wie das OVG ausgeführt hat, ist die Zutrittsregelung 

  • hinreichend bestimmt, 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei um Tests handelt, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit 

  • nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren 

und die Regelung über das Zutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich ist, da 

  • andere Maßnahmen, die weniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnten, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, nicht erkennbar sind und 
  • durch die Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, stark reduziert wird. 

Corona-Pandemie: Sächsisches OVG erachtet Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete als voraussichtlich rechtmäßig und

…. lehnt Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot ab.  

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO), der bestimmt, dass, 

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • es abgelehnt diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzten. 

Wie das OVG ausgeführt hat, ist § 5a Abs. 5 Satz 1 der SächsCoronaSchVO 

  • hinreichend bestimmt und 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

auch verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei handelt um Tests, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren und eine andere,

  • weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifende,

Maßnahme,

  • die ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern,

nicht erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).