Tag Virus

OLG Hamm entscheidet: Schule, die Klassenfahrt wegen der COVID-19-Pandemie storniert hat, kann

…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter 

  • eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool 

gebucht, der Träger der Schule 

  • den Reisepreis von fast 10.000 € 

gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020 

  • aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie 

storniert hatte und der Reiseveranstalter nur 

  • einen Betrag von nicht ganz 1.000 € 

erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des 

  • vollen Reispreises 

an den Schulträger verurteilt. 

Danach ist zwischen dem Träger der Schule,

  • in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,

und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag 

  • über eine Gruppenreise nach Liverpool 

zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter, 

  • auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,

deshalb den 

  • vollen Reispreis 

zurückzahlen, weil

  • zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – 

bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, 

  • der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat 

und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist, 

  • also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden

und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die sich im Urlaub wegen Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne

…. begeben müssen.

Mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem auf Antrag vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war,

sich im Urlaub 

  • – ohne selbst infiziert zu sein – 

aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person auf Anordnung in 

  • Quarantäne

begeben musste, entschieden, dass die 

  • Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet 

werden. 

Das ArbG Neumünster hat es abgelehnt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, 

auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden und hat dies u.a. damit begründet, dass 

  • es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift handelt und 
  • eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel ist, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Kiel).

Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage 

  • nicht wie Krankheitstage 

behandelt und besteht, 

auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus 

auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein 

  • Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen 

nur, sofern für den 

  • Quarantänezeitraum Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis 

nachgewiesen werden kann.

OLG Karlsruhe entscheidet wann eine Betriebsschließungsversicherung bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung

…. leistungspflichtig ist.

Mit zwei Urteilen vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, 12 U 11/21 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Betriebsschließungsversicherung bei einer 

  • Corona-bedingten Betriebsschließung 

eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs für eingetretene Verluste des Betreibers zahlen muss, abhängt, von der  

  • Formulierung der Versicherungsbedingungen 

sowie davon, ob eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, 

  • welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, 

beschränkt,

  • wirksam

oder mangels hinreichender Klarheit und Verständlichkeit, wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  • unwirksam

ist, mit der Rechtsfolge, dass dann,

  • aufgrund der Unwirksamkeit der Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt,

Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch 

  • aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern 

besteht, die von den 

  • – die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein einschließenden – 

Generalklauseln in § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst werden. 

Wird beispielsweise in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das 

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

Bezug genommen und bestimmen diese eine Entschädigung für eine Betriebsschließung 

  • „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, 

wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den 

  • „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, 

gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG, 

  • durch die Nichtaufführung der COVID-19-Krankheit bzw. des SARS-CoV-2-Krankheitserregers, 

eingeschränkt ist, ist nach Auffassung des Senats ein solcher Ausschluss des 

  • Corona-Virus

vom Versicherungsschutz, nachdem 

  • einerseits durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt wird, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei,
  • andererseits der Versicherungsschutz demgegenüber jedoch durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt wird,

wegen Verstoßes gegen das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie vom Versicherungsumfang umfasst wird,

wenn zu Beginn des Versicherungsfalles die Meldepflicht 

  • der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes –

bestanden hat.

  • Dementsprechend hat in einem solchen Fall der Senat auch die Leistungspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bejaht und diese zur Zahlung von 60.000 Euro an den Betreiber eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte, verurteilt, der 
    • die Betriebsschließungsversicherung zum 01.01.2020 abgeschlossen hatte und 
    • seinen Betrieb Corona-bedingt aufgrund Verordnung der Landesregierung zum 21.03.2020 hatte schließen müssen.  

Nicht umfasst vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung ist eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie dagegen, wenn die Versicherungsbedingungen beispielsweise die 

  • ausdrückliche Regelung 

enthalten, dass 

  • meldepflichtige Krankheiten und 
  • Krankheitserreger

im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem 

  • nachfolgenden Katalog – ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes – 

aufgezählten sind, wobei 

  • weder die Krankheit COVID-19 
  • noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 

enthalten ist, weil die hierin liegende Risikobegrenzung 

  • weder mehrdeutig 
  • noch überraschend gemäß § 305c BGB 

ist und auch 

  • keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB begründet.

Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von 

  • zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen 

auf Aussetzung der 

  • durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 

angeordneten

  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände 

abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler 

  • im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Begründet hat der VGH dies damit, dass, 

  • da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und 
  • das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,

die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine 

  • verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 

sei, jedoch, 

  • nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, 

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern 

  • während Pausen im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

LG München I entscheidet: Betriebsschließungsversicherung muss Betreiberin einer Gaststätte 427.169,86 Euro

…. Entschädigung zahlen.

Mit Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem die Betreiberin einer Gaststätte für die Gaststätte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte, in deren Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt war, 

  • unter § 1 Nr. 1 a Versicherungsumfang, „dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb […] schließt; […]“
  • unter § 1 Nr. 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger, „dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind: 
    a) Krankheiten
    […]
    b) Krankheitserreger
    […]“
  • unter § 3 Ausschlüsse, „[…] dass der Versicherer nicht haftet bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. […].“

und deren Gaststätte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab dem 21.03.2020 

  • aufgrund des Coronavirus 

geschlossen hatte, entschieden, dass die Betreiberin der Gaststätte von ihrer Versicherung 

  • Entschädigung in Höhe von 427.169,86 Euro 

verlangen kann.

Dass das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte und demzufolge eine Leistungspflicht der Versicherung besteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass

  • eine Anordnung der Schließung der Gaststätte seitens der zuständigen Behörde (vgl. §§ 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Bayerischen Zuständigkeitsverordnung (BayZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)) vorgelegen,
  • die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gehandelt hat,
  • die Gaststätte auch vollständig geschlossen war, da der mögliche Außerhausverkauf eine absolut untergeordnete Rolle spielte, somit also keine unternehmerische Alternative darstellte, auf die sich die Gaststättenbetreiberin verweisen lassen musste und 

der Versicherungsschutz durch die Bedingung unter § 1 Nr. 2 nicht wirksam eingeschränkt worden ist, da diese Klausel, 

  • nachdem der einleitende Satz Leistungsbeschränkung nicht erkennen lässt und
  • auch durch die sich anschließende Formulierung, „dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind“, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit vor Augen geführt wird, dass hier ein einschränkender Versicherungsumfang formuliert wird und insoweit negative Abweichungen gegenüber dem maßgeblich in Bezug genommenen IfSG bestehen,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unwirksam ist (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Übrigens:
Die 12. Zivilkammer des LG München I hat bereits mit Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 – eine Betriebsschließungsversicherung dazu verurteilt, einem Gastwirt, dessen Gastwirtschaft corona-bedingt geschlossen worden war, eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € zu zahlen.

LG München I entscheidet: Betriebsschließungsversicherung muss wegen Corona-bedingter Gastwirtschaftsschließung Millionenentschädigung

…. an Gastwirt zahlen.

Mit Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I im Fall eines Gastwirts, der 

  • Anfang März 2020 im Hinblick auf die Corona-Pandemie bei dem Bayerischen Versicherungsverband/Versicherungskammer Bayern 

eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte und dessen Gastwirtschaft Corona-bedingt

  • auf Grundlage einer Allgemeinverfügung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG), für 30 Tage bis Mitte Mai 2020 

vollständig geschlossen worden war, entschieden, dass die Versicherung dem Gastwirt 

  • wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung

eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € zahlen muss.

Als Leistungspflichtig hat die Kammer die Versicherung in diesem Fall deshalb angesehen, weil  

  • der Versicherungsvertrag von den Parteien während der Pandemie und im Hinblick darauf abgeschlossen worden war,

nach § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherungsschutz bestehen sollte, 

  • wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb […] schließt,

aufgrund dessen der Versicherungsnehmer nach Ansicht der Kammer davon ausgehen konnte, dass 

  • der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist sowie sich mit dem IfSG deckt,

und nachfolgende den Versicherungsschutz einschränkende AVB-Klauseln, 

  • die dem Versicherungsnehmer wie vorliegend nicht deutlich vor Augen führen, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotzdem besteht, 

wegen Intransparenz unwirksam sind.

Hingewiesen hat die Kammer ferner darauf, dass 

  • es für die Leistungspflicht der Versicherung nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ankommt, 
  • die Leistungspflicht der Versicherung kein Vorgehen des Versicherten gegen die Schließungsanordnung voraussetzt,
  • es nicht erforderlich ist, dass das Corona-Virus in dem geschlossenen Betrieb aufgetreten ist, sondern es lediglich darauf ankommt, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vollständig geschlossen worden ist, 
  • ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative darstellt, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss

und

  • im Hinblick auf die Höhe der von der Versicherung zu zahlenden Entschädigung weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Übrigens:
Ob bei erfolgter Corona-bedingter Betriebsschließung die Betriebsschließungsversicherung für eingetretene Verluste zahlen muss, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt ab,

  • von der Formulierung der Versicherungsbedingungen 

und ob die Versicherungsbedingungen 

  • wirksam oder
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind,
    • wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, d.h. gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 BGB). 

Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht nur dann vor, wenn 

  • Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner unverständlich sind, 

sondern auch, wenn 

  • sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, weil 
    • die Rechte und Pflichten des Vertragspartners von dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Ferner verlangt das Transparenzgebot, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, 

  • in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und 
  • welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden,

weil ein potentieller Versicherungsnehmer nur dann die Entscheidung treffen kann, 

  • ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

Ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 –).

Haben Sie Fragen?  Wir beraten Sie gerne.

Getrennt lebende Eltern sollten wissen, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang mit dem Kind ein Elternteil einseitig

…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf, 

  • auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines 

  • gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten 

Vaters 

  • ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie 
  • ein Ferienumgang 

mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld 

  • bis zu 25.000 Euro 

angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter 

  • Ende März 2020

mitgeteilt worden war, dass sie,

  • weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und 
  • das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,

den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass

  • darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt, 
  • die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.

Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,

  • ohne Einverständnis 

des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt, 

  • entgegen einer familiengerichtlichen Regelung 

über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein 

der Umstand, 

  • dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,

sein Verschulden nicht entfallen.

Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass

  • die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
  • die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
  • der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle

sowie, dass,

  • wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.

Auch ohne Reisewarnung kann Reiseveranstalter bei Stornierung wegen Covid-19 zur Rückzahlung des kompletten

…. Reisepreises verpflichtet sein.

Mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Kunden seine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Urlaubsreise nach Ischia (Italien), 

  • die am 14.04.2020 beginnen sowie u.a. einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte,    

am 07.03.2020 

  • – zu einem Zeitpunkt als keine Reisewarnung für sein Reisegebiet bestand –

wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert worden war, entschieden, dass der Reiseveranstalter

  • von dem Kunden keine Stornierungskosten verlangen kann, sondern 

verpflichtet ist, dem Kunden den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Reiseveranstalter

  • gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dann nicht berechtigt ist, 

  • Stornierungskosten zu erheben, 

sondern 

  • den kompletten Reisepreis zurückzahlen muss, 

wenn 

  • ein Kunde eine gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert 

und zum Zeitpunkt der Reisestornierung, 

  • wie dies hier Anfang März für ganz Italien der Fall war,

aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet,

  • die nicht zwingend eine Reisewarnung für das Reisegebiet voraussetzt,

die Gegebenheiten am Urlaubsort bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).