Tag Virus

VG Gera hält die von der Stadt Jena angeordnete Maskenpflicht für derzeit rechtmäßig, verlangt jedoch eine

…. fortlaufende Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Eindämmung der Corona-Virusinfektion.

Mit Beschluss vom 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera den Eilantrag eines Bürger abgelehnt, der sich gegen die

  • die sofortige Vollziehbarkeit der

von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen

  • und bis zum 19.04.2020 geltenden

Allgemeinverfügung gewandt hatte, nach der Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen,

  • wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen

einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,

  • der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.

Dass der Eilantrag erfolglos und die sofortige Vollziehbarkeit der angeordnete Maskentragungspflicht bestehen bleibt, hat das VG damit begründet, dass

  • das befristet angeordnete Tragen(müssen) eines Mund-Nasen-Schutzes

nicht so schwer wiege, wie

  • die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen,

nachdem

  • nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts eine Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern könne und

die Maßnahme,

  • angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt werde, sondern selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen,

auch nicht unverhältnismäßig sei.

Die Stadt Jena müsse jedoch die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gera).

OVG für das Land Schleswig-Holstein erklärt das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot

…. zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für rechtmäßig.

Mit Beschlüssen vom 02.04.2020 – 3 MB 8/20, 3 MB 11/20 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass der Kreis nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt sei,

  • zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2Virus die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen,
  • dazu erforderlichenfalls auch in das Grundrecht auf Freizügigkeit einzugreifen,

dass,

  • nachdem es allein im Kreis Nordfriesland mehrere Tausend Ferienwohnungen gebe,

die Untersagung von vorerst jeder Art von vermeidbaren Anreisen ein verhältnismäßiges Mittel darstelle,

  • um die Ausbreitung des neuartigen Virus einzudämmen,
  • die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen und
  • um zu verhindern, dass darüber entschieden werden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden

und dass dieses überragende öffentliche Interesse

  • höher einzustufen sei als

das Interesse an einer uneingeschränkten Nutzung einer Nebenwohnung, zumal

  • es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und
  • bei schwerwiegenden – zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen – Gründen Ausnahmen möglich seien (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

VG Aachen entscheidet: Vorübergehende Betriebsschließungen wegen Corona-Pandemie rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 7 L 230/20, 7 L 233/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen, nachdem von der Stadt Würselen,

  • angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus,

mit Allgemeinverfügung ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 –

  • u.a. der Weiterbetrieb bestimmter, nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und nicht zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs notwendiger Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden war

und

  • sich ein Betreiber einer Lottoannahmestelle sowie ein Betreiber eines Pralinenfachgeschäfts mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer, von dem Verbot erfassten, Betriebe gewandt hatten,

die Eilanträge der beiden Verkaufsstellenbetreiber abgelehnt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • zur Verzögerung der dynamischen Ausbreitung des Corona-Virus mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen und
  • zum Schutz von besonders anfälligen Personengruppen vor einer Infizierung,

die Untersagung der Betriebsfortführungen erforderlich seien und der dadurch erreichbare

  • Schutz der menschlichen Gesundheit

höher einzustufen sei als