Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 7 L 230/20, 7 L 233/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen, nachdem von der Stadt Würselen,
- angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus,
mit Allgemeinverfügung ab sofort – zunächst bis zum 19.04.2020 –
- u.a. der Weiterbetrieb bestimmter, nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und nicht zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs notwendiger Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden war
und
- sich ein Betreiber einer Lottoannahmestelle sowie ein Betreiber eines Pralinenfachgeschäfts mit Eilanträgen gegen die Schließung ihrer, von dem Verbot erfassten, Betriebe gewandt hatten,
die Eilanträge der beiden Verkaufsstellenbetreiber abgelehnt.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass
- zur Verzögerung der dynamischen Ausbreitung des Corona-Virus mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen und
- zum Schutz von besonders anfälligen Personengruppen vor einer Infizierung,
die Untersagung der Betriebsfortführungen erforderlich seien und der dadurch erreichbare
- Schutz der menschlichen Gesundheit
höher einzustufen sei als
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