Von einem mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann
- vor Reiseantritt jederzeit
(wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wird der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt erklärt,
- verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und
kann vom Reiseveranstalter,
- ohne dass diesem nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung (Rücktritts- bzw. Stornogebühr) zusteht,
die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB, vgl. dazu Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) –), wenn (der Rücktritt darauf gestützt werden kann, dass)
- am Bestimmungsort oder
- in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche
auftreten, die die
- Durchführung der Pauschalreise oder
- die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen bzw. mit gewisser Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen werden (§ 651 h Abs. 3 BGB).
Solche unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände stellen beispielsweise
- Naturkatastrophen oder
- schwere Krankheitsausbrüche mit bestehenden erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit
am Reiseziel zum Reisezeitpunkt dar und ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stellt darüber hinaus eine
- amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel
dar.
Ob für die Beurteilung
- des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände und
- damit der Berechtigung deswegen vom Reisevertrag zurückzutreten,
allein
- auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
abzustellen ist, also allein maßgeblich ist, ob
- aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Prognose zutreffend erschien,
dass
- mit einer gewisse Wahrscheinlichkeit zum Reisezeitpunkt eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch außergewöhnliche Umstände vorliegen wird,
beispielsweise
- wegen des Auftretens eines Hurrikans eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% Gefahr für Leib und Leben oder
- COVID-19 pandemiebedingt am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko und damit ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden
bestehen wird und es unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein
ist streitig.
Allerdings soll eine solche
Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden jedenfalls dann nicht maßgeblich sein,
- sondern die volle Rückzahlung des Reisepreises verlangt werden können,
wenn der Reiseveranstalter die Reise vor Reisebeginn
- selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands
absagt.
Das hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit
entschieden und damit begründet, dass die Frage,
- ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war,
sich nur dann stellen kann, wenn die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen,
- wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat,
sich tatsächlich später nicht realisiert hat.
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