Tag Umstände

Eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei stornieren – wann ist das möglich?

Von einem mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann 

  • vor Reiseantritt jederzeit 

(wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wird der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt erklärt, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und 

kann vom Reiseveranstalter,

  • ohne dass diesem nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung (Rücktritts- bzw. Stornogebühr) zusteht,

die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB, vgl. dazu Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) –), wenn (der Rücktritt darauf gestützt werden kann, dass)

  • am Bestimmungsort oder 
  • in dessen unmittelbarer Nähe 

unvermeidbare, außergewöhnliche 

  • Umstände

auftreten, die die 

  • Durchführung der Pauschalreise oder 
  • die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort 

erheblich beeinträchtigen bzw. mit gewisser Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen werden (§ 651 h Abs. 3 BGB).

Solche unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände stellen beispielsweise 

  • Naturkatastrophen oder 
  • schwere Krankheitsausbrüche mit bestehenden erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit  

am Reiseziel zum Reisezeitpunkt dar und ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stellt darüber hinaus eine 

  • amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel 

dar.

Ob für die Beurteilung 

  • des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände und 
  • damit der Berechtigung deswegen vom Reisevertrag zurückzutreten,  

allein 

  • auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

abzustellen ist, also allein maßgeblich ist, ob 

  • aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Prognose zutreffend erschien, 

dass   

  • mit einer gewisse Wahrscheinlichkeit zum Reisezeitpunkt eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch außergewöhnliche Umstände vorliegen wird, 

beispielsweise

  • wegen des Auftretens eines Hurrikans eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% Gefahr für Leib und Leben oder
  • COVID-19 pandemiebedingt am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko und damit ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden 

bestehen wird und es unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein 

ist streitig.

Allerdings soll eine solche 

  • ex ante 

Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden jedenfalls dann nicht maßgeblich sein,

  • sondern die volle Rückzahlung des Reisepreises verlangt werden können,  

wenn der Reiseveranstalter die Reise vor Reisebeginn 

  • selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands 

absagt.

Das hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit 

entschieden und damit begründet, dass die Frage, 

  • ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, 

sich nur dann stellen kann, wenn die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, 

  • wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, 

sich tatsächlich später nicht realisiert hat. 

BVerfG erläutert, wonach sich beurteilt, ob eine ehrverletzende Äußerung als strafbare Beleidigung

…. angesehen werden kann. 

Mit Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass,

  • da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) Jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, 

strafrechtliche Verurteilungen 

  • wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch (StGB)) 

in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen und die Anwendung dieser Strafnorm daher eine  

  • der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung 

und darauf aufbauend im Normalfall, unter Berücksichtigung 

  • der konkreten Umständen des Falles und 
  • der Situation, in der die Äußerung gefallen ist,

einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen bedarf, die 

  • der persönlichen Ehre auf der einen und 
  • der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite 

drohen.

Danach ist eine ehrbeeinträchtigende Äußerung, 

  • abgesehen von den Fällen, in denen die Äußerung 
    • die Menschenwürde einer konkreten Person antastet oder 
    • sich als Formalbeleidigung oder 
    • als Schmähung darstellt und deswegen eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich sein kann,   

nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn die Grundrechtsabwägung ergibt, dass 

  • das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation 
  • die Meinungsfreiheit des Äußernden 

überwiegt.

Dabei können zu den zu berücksichtigenden Umständen insbesondere 

  • Inhalt,
  • Form,
  • Anlass und 
  • Wirkung der Äußerung sowie 
  • Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten 

gehören (so auch BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 – 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 –).

Was, wer eine Pauschalreise gebucht hat, über die kostenfreie Stornierungsmöglichkeit wissen sollte,

…. insbesondere in Folge der Corona-Pandemie.

Nach § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann,

  • wer mit einem Reiseveranstalter einen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 – 3 BGB) geschlossen hat,

vor Beginn von der gebuchten Reise 

  • entschädigungslos

dann zurücktreten und den vollen schon (an)gezahlten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückverlangen, wenn  

  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 

unvermeidbare, außergewöhnliche 

  • Umstände

auftreten, die 

  • die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. 

Gemäß Erwägungsgrund 31 der auf Vollharmonisierung zielenden Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen liegen derartige Umstände, 

  • welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, 

zum Beispiel dann vor, wenn etwa 

  • wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.

Ob dies, wie erforderlich, 

  • zum Zeitpunkt der gebuchten Reise der Fall sein wird, 

ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine 

  • Prognoseentscheidung

zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, 

  • ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird. 

Die Frage,

  • von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, 

lässt sich dabei 

  • nicht in Form einer festen Größe, sondern 

nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten, wobei zu berücksichtigen ist, zum einen 

  • mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen 

und zum anderen auch 

  • ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist.

Im Falle einer Gefahr für Leib und Leben 

  • wegen des Auftretens eines Hurrikans 

reicht jedenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% aus. 

Für eine Beeinträchtigung der Reise 

  • durch die COVID-19-Pandemie, 

wird es insoweit,

  • jedenfalls solange es noch keinen effektiven Schutz gegen das Virus gibt,

für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreichen, wenn ein

  • konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden 

besteht, weil am Reiseort im Vergleich 

  • zum Wohnort des Reisenden und 
  • der Zeit der Reisebuchung 

ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.

Handelt es sich bei der gebuchten Reise beispielsweise um eine Kreuzfahrt, 

  • bei welcher eine große Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, 

besteht die konkrete, 

  • letztlich vom Zufall abhängige 

Gefahr, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt und damit zugleich 

  • nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, 
  • sondern – auch für nicht infizierte Passagiere – darüber hinaus die Gefahr, dass das ganze Schiff unter Quarantäne gestellt würde, Landgänge untersagt würden und Passagiere unter Quarantänebedingungen auf dem Schiff festsitzen,

so dass auch infolgedessen eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reise konkret zu befürchten sein kann (so Amtsgericht (AG) Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C 2559/20 –).

Übrigens:
Eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist keine Voraussetzungen für einen Rücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB, stellt aber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dar (AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) –).

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, sollten wissen, wie bzw. wann sie das Sorgerecht zurück

…. erhalten können.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn

  • die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben

und

  • eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,

  • die vom Familiengericht erstellt werden muss,

ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,

  • wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,

das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern

  • alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
  • eng mit den Familienhelfern kooperiert,
  • ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten

sowie festgestellt worden war, dass

  • das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,

der Entzug der Sorge

  • vom Gericht rund ein Jahr später

wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.

BGH entscheidet: Fluggäste können auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug wegen Bestreikung

…. der Passagierkontrollen am Startflughafen annulliert wurde.

Mit Urteil vom 04.09.2018 – X ZR 111/17 – hat der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Luftfahrtunternehmen,

  • weil am Startflughafen die Passagierkontrollen bestreikt wurden,

einen Flug annulliert und das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort überführt hatte, darauf hingewiesen, dass

  • ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet sein kann, außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreit,
  • dies jedoch, was das Flugunternehmen darzulegen sowie im Streitfall zu beweisen habe,
    • nicht nur voraussetzt, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen haben abwenden lassen,
    • sondern auch, dass diese Folgen die Absage des Flugs notwendig gemacht haben und

ein Flugunternehmen demzufolge die Annullierung eines Fluges wegen eines Streiks bei den Passagierkontrollen nur dann rechtfertigen könne, wenn aufgrund des Streiks

  • kein einziger Fluggast die Sicherheitskontrollen rechtzeitig habe passieren sowie den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können

oder

  • tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko bestanden haben
    • und nicht nur die abstrakte Gefahr, die Überprüfung der Fluggäste könnten wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.09.2018).