…. wegen der Verwirklichung des Risikos die Reise nicht mehr antreten möchte.
Mit Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 115/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Reisender, der bei einem Reiseveranstalter eine
gebucht hatte,
wegen
- der Einstufung des Reiselandes als Risikogebiet
vom Reisevertrag
war und
- gemäß § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des
- für eine Pauschalreise bereits gezahlten
Reisepreises beanspruchte, darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob
- unvermeidbare und
- außergewöhnliche
Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise
ist,
- mit der Folge, dass der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 3 BGB, abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, keine Entschädigung (Stornogebühr) verlangen kann,
von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken
bei Buchung der Reise erkennbar
- bereits bestanden oder
- zumindest absehbar waren,
dass
in diesem Sinne ein
auch dann ist, wenn im
der Buchung
ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, sowie eine
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt und dass
- durch die Buchung einer Reise in einer solchen Situation
der Reisende grundsätzlich zu erkennen gibt, dass er das sich aus der
Ungewissheit ergebende Risiko
nimmt, sich also
- bei Verwirklichung des Risikos
hieran festhalten lassen muss.
Das bedeutet:
Der Reiseveranstalter hat dann,
- weil der Reisende nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist,
seinen Anspruch auf den Reisepreis zwar verloren, ihm steht jedoch nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu,
- der nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist
und
- der vom Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des Reisepreises entgegengehalten werden kann.
Übrigens:
Weitere Infos dazu,
- was man, wenn man eine Pauschalreise gebucht hat und vor Reisebeginn vom Reisevertrag (wieder) zurücktreten will, noch wissen sollte,
finden Sie u.a.
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