Was man wissen sollte, wenn bei Buchung der Pauschalreise mit der Durchführung verbundene Risiken absehbar waren und man nachfolgend

Was man wissen sollte, wenn bei Buchung der Pauschalreise mit der Durchführung verbundene Risiken absehbar waren und man nachfolgend

…. wegen der Verwirklichung des Risikos die Reise nicht mehr antreten möchte.  

Mit Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 115/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Reisender, der bei einem Reiseveranstalter eine

  • Pauschalreise

gebucht hatte, 

  • vor Beginn der Reise 

wegen

  • der Einstufung des Reiselandes als Risikogebiet 

vom Reisevertrag 

  • zurückgetreten

war und 

  • gemäß § 651h Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des 

  • für eine Pauschalreise bereits gezahlten 

Reisepreises beanspruchte, darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob 

  • unvermeidbare und 
  • außergewöhnliche

Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise 

  • erheblich beeinträchtigt 

ist,

  • mit der Folge, dass der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 3 BGB, abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, keine Entschädigung (Stornogebühr) verlangen kann,

von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken

bei Buchung der Reise erkennbar 

  • bereits bestanden oder 
  • zumindest absehbar waren,

dass

  • absehbar

in diesem Sinne ein 

  • Risiko

auch dann ist, wenn im 

  • Zeitpunkt

der Buchung 

  • ungewiss

ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, sowie eine

  • erhebliche

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt und dass 

  • durch die Buchung einer Reise in einer solchen Situation 

der Reisende grundsätzlich zu erkennen gibt, dass er das sich aus der 

  • bestehenden

Ungewissheit ergebende Risiko 

  • in Kauf 

nimmt, sich also 

  • bei Verwirklichung des Risikos

hieran festhalten lassen muss. 

Das bedeutet:
Der Reiseveranstalter hat dann,

  • weil der Reisende nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist, 

seinen Anspruch auf den Reisepreis zwar verloren, ihm steht jedoch nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu, 

  • der nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist 

und 

  • der vom Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des Reisepreises entgegengehalten werden kann. 

Übrigens:
Weitere Infos dazu,

  • was man, wenn man eine Pauschalreise gebucht hat und vor Reisebeginn vom Reisevertrag (wieder) zurücktreten will, noch wissen sollte,

finden Sie u.a.