Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte wissen, wann von dem Reisevertrag, ohne dass Stornogebühren verlangt werden können, vor Reiseantritt 

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte wissen, wann von dem Reisevertrag, ohne dass Stornogebühren verlangt werden können, vor Reiseantritt 

…. (wieder) zurückgetreten werden kann und dass eine solche kostenfreie Stornierung auch dann möglich sein kann, wenn ausschließlich die 

  • gesondert gebuchte 

Rückreise ungewiss ist.     

Von einem, mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 bis 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann

  • vor Reiseantritt jederzeit 

(wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wird der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag 

  • vor Reiseantritt 

erklärt, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und 

kann vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des schon (an)gezahlten Reisepreises 

  • innerhalb von 14 Tagen 

verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB), sofern und soweit der Reiseveranstalter diesem Rückzahlungsanspruch nicht 

  • aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB  

einen 

  • Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) 

entgegenhalten kann. 

Keine Entschädigung (Stornogebühr) kann der Reiseveranstalter 

  • – abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB – 

bei einem Rücktritt eines Reisenden vor Reiseantritt 

  • nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB

dann verlangen, wenn  

  • am Bestimmungsort oder 
  • in dessen unmittelbarer Nähe 

unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände 

  • i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB wie beispielsweise
    • Kriegshandlungen,
    • Naturkatastrophen,
    • andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit oder 
    • schwere Krankheitsausbrüche mit bestehenden erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit  

auftreten, die entweder 

  • die Durchführung der Pauschalreise, 

oder 

  • die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort 

erheblich beeinträchtigen, was bedeutet, dass ein Ausschluss einer Entschädigung (Stornogebühr) nicht nur 

  • für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise selbst, 

sondern auch für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der 

  • nicht zu den geschuldeten Reiseleistungen gehörenden 

Beförderung zum Bestimmungsort vorgesehen ist und dass auch schon 

  • vor Antritt der Reise auftretende Unsicherheiten bezüglich der Rückreise 

zu einer erheblichen Beeinträchtigung der 

  • Beförderung zum Bestimmungsort 

führen können, weil einem Reisenden 

  • in der Regel 

nicht zugemutet werden kann, an den Bestimmungsort zu reisen, wenn nicht gewiss ist, 

  • wie und 
  • wann

er den Bestimmungsort nach Abschluss der Reise verlassen kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Reisender im Oktober 2019 bei einem

  • Reiseveranstalter eine Pauschalreise in Form einer vom 14. bis zum 21. März 2020 stattfindenden Motorradtour durch Marokko, 

den

  • Hin- und Rückflug nach Marokko 

aber gesondert gebucht hatte und nachdem die marokkanischen Behörden am 13. März 2020 mitgeteilt hatten, 

  • dass ab dem 15. März 2020 der reguläre Flug- und Fährverkehr von und nach Marokko eingestellt wird, 

vor Reisebeginn 

  • am 14. März 2020

von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten war, entschieden, dass infolge des Rücktritts der Reiseveranstalter 

  • nach § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB

seinen 

  • Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis 

verloren hat, der Reisende Rückzahlung  

  • des schon geleisteten Entgelts für die Motorradtour durch Marokko bzw. einer erfolgten diesbezüglichen Anzahlung

und der Reiseveranstalter 

  • nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB 

keine Entschädigung (Stornogebühr) verlangen kann.

Übrigens:
Die Beurteilung, ob zur Reiszeit eine solche erhebliche Beeinträchtigung 

  • aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB 

oder was auch ausreicht,

  • aufgrund von außergewöhnlichen Umständen erhebliche und nicht zumutbare Risiken in Bezug auf Rechtsgüter des Reisenden 

bestehen (werden), erfordert eine 

  • Prognose

vor Reisebeginn. Dabei ist maßgeblich allein, ob es dem Reisenden 

  • zuzumuten

ist, an der Reise 

  • trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen 

teilzunehmen (BGH, Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22 –). 

Die Frage, ob für die 

  • Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts 

nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die 

  • im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, 

oder auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die 

  • nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise, tatsächlich auftreten, 

ist vom BGH 

dem Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-584/22) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. 


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