Von einem, mit einem Reiseveranstalter geschlossenen
- Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 bis 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
kann
- vor Reisebeginn jederzeit
(wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wird der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag
erklärt,
- verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und
kann vom Reiseveranstalter die
eines schon (an)gezahlten Reisepreises
verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB), sofern und soweit der Reiseveranstalter diesem Rückzahlungsanspruch nicht
- aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB
einen
- Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr)
entgegenhalten kann.
Keine Entschädigung (Stornogebühr) kann der Reiseveranstalter
- – abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB –
bei einem Rücktritt eines Reisenden vor Reiseantritt
- nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB
dann verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
- unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die entweder
- die Durchführung der Pauschalreise,
oder
- die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen, was bedeutet, dass ein
einer Entschädigung (Stornogebühr) nicht nur
- für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise selbst,
sondern auch für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der
- nicht zu den geschuldeten Reiseleistungen gehörenden
Beförderung zum Bestimmungsort vorgesehen ist und dass auch schon
- vor Antritt der Reise auftretende Unsicherheiten bezüglich der Rückreise
zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
- Beförderung zum Bestimmungsort
führen können, weil einem Reisenden
nicht zugemutet werden kann, an den Bestimmungsort zu reisen, wenn nicht gewiss ist,
er den Bestimmungsort nach Abschluss der Reise verlassen kann (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.02.2023 – X ZR 23/22 –).
Unvermeidbar und außergewöhnlich sind
- nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB
Umstände, wenn sie nicht der
unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich
auch dann nicht hätten
lassen, wenn alle
Vorkehrungen getroffen worden wären, wie beispielsweise
- Kriegshandlungen,
- Naturkatastrophen,
- andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit oder
- schwere Krankheitsausbrüche mit bestehenden erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit.
Die Beurteilung, ob aufgrund solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ein dem Reisenden
Risiko bestand, obliegt dabei im Streitfall dem Gericht (BGH, Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22 –).
Die Frage, ob es bei dieser vom Gericht zu treffenden Prognose auf den
abzustellen ist, also nur
- bereits zum Rücktrittszeitpunkt aufgetretene
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, oder ob auch solche, die
- erst nach der Rücktrittserklärung,
- aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise
tatsächlich auftreten, hat der BGH mit Beschluss vom 02.08.2022 – X ZR 53/21 – zur Vorabentscheidung dem
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
vorgelegt.
Hingewiesen hat der X. Zivilsenat des BGH jetzt
lediglich, dass die
- Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich
grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn dieser Umstand
- bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war,
- also auch dann eine Möglichkeit zum kostenfreien Rücktritt vor Reisebeginn im Einzelfall bestehen kann,
dass andererseits bei der Beurteilung, ob eine
- erhebliche Beeinträchtigung
besteht, von Bedeutung sein kann, ob die mit der
- Reisedurchführung verbundenen Risiken
bei Buchung der Reise
- bereits bestanden oder
- zumindest absehbar waren,
und dass es deswegen einem Reisenden, der eine Reise bucht,
- obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind,
die
- der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen,
- aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte,
in der Regel zumutbar ist, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung
- bestehenden oder
- absehbaren
Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns
- weiterhin oder
- wieder bestehen und
- die Risikolage sich nicht substantiell verändert hat,
mit der Folge, dass dann bei einem
- Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
der Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch
- aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB
hat, den er ggf. dem Anspruch des Reisenden auf
- Erstattung des Reisepreises bzw. einer geleisteten Anzahlung
entgegenhalten kann.
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