…. angesehen werden kann.
Mit Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass,
- da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) Jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten,
strafrechtliche Verurteilungen
- wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch (StGB))
in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen und die Anwendung dieser Strafnorm daher eine
- der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung
und darauf aufbauend im Normalfall, unter Berücksichtigung
- der konkreten Umständen des Falles und
- der Situation, in der die Äußerung gefallen ist,
einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen bedarf, die
- der persönlichen Ehre auf der einen und
- der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite
drohen.
Danach ist eine ehrbeeinträchtigende Äußerung,
- abgesehen von den Fällen, in denen die Äußerung
- die Menschenwürde einer konkreten Person antastet oder
- sich als Formalbeleidigung oder
- als Schmähung darstellt und deswegen eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich sein kann,
nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn die Grundrechtsabwägung ergibt, dass
- das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation
- die Meinungsfreiheit des Äußernden
überwiegt.
Dabei können zu den zu berücksichtigenden Umständen insbesondere
- Inhalt,
- Form,
- Anlass und
- Wirkung der Äußerung sowie
- Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten
gehören (so auch BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 – 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 –).
Ähnliche Beiträge