BVerfG erläutert, wonach sich beurteilt, ob eine ehrverletzende Äußerung als strafbare Beleidigung

…. angesehen werden kann. 

Mit Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass,

  • da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) Jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, 

strafrechtliche Verurteilungen 

  • wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch (StGB)) 

in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen und die Anwendung dieser Strafnorm daher eine  

  • der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung 

und darauf aufbauend im Normalfall, unter Berücksichtigung 

  • der konkreten Umständen des Falles und 
  • der Situation, in der die Äußerung gefallen ist,

einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen bedarf, die 

  • der persönlichen Ehre auf der einen und 
  • der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite 

drohen.

Danach ist eine ehrbeeinträchtigende Äußerung, 

  • abgesehen von den Fällen, in denen die Äußerung 
    • die Menschenwürde einer konkreten Person antastet oder 
    • sich als Formalbeleidigung oder 
    • als Schmähung darstellt und deswegen eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich sein kann,   

nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn die Grundrechtsabwägung ergibt, dass 

  • das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation 
  • die Meinungsfreiheit des Äußernden 

überwiegt.

Dabei können zu den zu berücksichtigenden Umständen insbesondere 

  • Inhalt,
  • Form,
  • Anlass und 
  • Wirkung der Äußerung sowie 
  • Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten 

gehören (so auch BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 – 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 –).


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