Tag Meinungsfreiheit

BVerfG erläutert, wonach sich beurteilt, ob eine ehrverletzende Äußerung als strafbare Beleidigung

…. angesehen werden kann. 

Mit Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass,

  • da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) Jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, 

strafrechtliche Verurteilungen 

  • wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch (StGB)) 

in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreifen und die Anwendung dieser Strafnorm daher eine  

  • der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung 

und darauf aufbauend im Normalfall, unter Berücksichtigung 

  • der konkreten Umständen des Falles und 
  • der Situation, in der die Äußerung gefallen ist,

einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen bedarf, die 

  • der persönlichen Ehre auf der einen und 
  • der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite 

drohen.

Danach ist eine ehrbeeinträchtigende Äußerung, 

  • abgesehen von den Fällen, in denen die Äußerung 
    • die Menschenwürde einer konkreten Person antastet oder 
    • sich als Formalbeleidigung oder 
    • als Schmähung darstellt und deswegen eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich sein kann,   

nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn die Grundrechtsabwägung ergibt, dass 

  • das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation 
  • die Meinungsfreiheit des Äußernden 

überwiegt.

Dabei können zu den zu berücksichtigenden Umständen insbesondere 

  • Inhalt,
  • Form,
  • Anlass und 
  • Wirkung der Äußerung sowie 
  • Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten 

gehören (so auch BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 – 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 –).

Wonach beurteilt sich, ob (gravierend) ehrverletzende und damit unsachliche Äußerungen als Beleidigung strafbar oder (noch) durch

…. die Meinungsfreiheit geschützt sind?

In vier Beschlüssen vom 19.05.2020 – 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung, ob 

  • eine (gravierend) ehrbeeinträchtigende Äußerung 

rechtswidrig und unter den Voraussetzungen der §§ 185, 193 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist oder nicht, es, 

  • – sofern nicht (schon) der Sonderfall einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde vorliegt, hinter die die Meinungsfreiheit ausnahmsweise stets zurücktritt –   

zunächst der Ermittlung 

  • des Sinns der infrage stehenden Äußerung

bedarf und anschließend daran, 

  • unter Berücksichtigung der kontextbezogenen Bedeutung der Äußerung in der konkreten Situation,

einer Abwägung,  

  • mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)) einerseits und 
  • das aus Art 2 Abs. 1 GG (der freien Entfaltung) sowie Art 1 Abs. 1 GG (der Menschenwürde) abgeleitete Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen andererseits, 

ob in dem jeweiligen Einzelfall  

  • das Gewicht der Ehre
  • die Meinungsfreiheit des Äußernden. 

überwiegt.

Bei dieser gebotenen Abwägung kann (mit) wesentlich sein,

  • ob die Äußerung bzw. inwieweit sie grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen,
  • ob die Äußerung darauf abzielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten oder ob es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht, 
  • ob die Äußerung sich richtet gegen Personen, die, wie etwa Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten oder solche, denen als staatliche Amtswalter ohne ihr besonderes Zutun eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde,
  • ob Gegenstand der Äußerung das öffentliche Wirken einer Person oder ihr Privatleben ist,
  • ob es sich um eine ins Persönliche gehende (öffentliche) Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Hetze handelt,
  • ob die Äußerung unvermittelt in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist, 
  • ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestanden hat und
  • die konkrete Breitenwirkung die die Äußerung entfaltet. 

Übrigens:
Eine Schmähung,

  • bei der ebenso, wie bei einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde, die Meinungsfreiheit stets (ausnahmsweise) zurücktritt – somit auch eine Abwägung, wie oben dargestellt, entbehrlich ist -,  

zeichnet sich dadurch aus, dass die Äußerung

  • keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und 
  • es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht,

wie bei Fällen, 

  • in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher Feindschaft („Privatfehde“) 

oder aber auch dann, 

  • wenn – insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets – Personen ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden. 

Um eine Formalbeleidigung kann es sich handeln bei der Verwendung 

  • mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung 

von, 

  • nach allgemeiner Auffassung 

besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache -.

Eine Verletzung der Menschenwürde liegt vor, wenn die Äußerung 

  • sich nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, 
  • sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG).

Hinweis:
Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG

sowie dazu, wann die Unterlassung einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung verlangt werden kann und wann nicht,

Was bei der Beurteilung einer Äußerung als Schmähkritik oder Meinungsäußerung zu beachten ist

…. und warum die zutreffende Einordnung so wichtig ist.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Werturteile und Tatsachenbehauptungen,

  • wenn und
  • soweit

sie zur Bildung von Meinungen beitragen.

  • Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Dies verlangt deshalb grundsätzlich eine Abwägung zwischen

  • der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und
  • der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits,

dessen Ergebnis von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)

  • nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt,
  • sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf;
    insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist.

Einen Sonderfall bilden hingegen

  • herabsetzende Äußerungen,

die sich als

  • Formalbeleidigung oder
  • Schmähung

darstellen.

  • Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird.

Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden.

  • Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen.

Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

  • Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt.
Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14 – hingewiesen.

Bei der Einordnung einer Äußerung ist deswegen stets zu fragen, was damit gewollt war und ob es dem Äußernden ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des anderen oder (auch) um etwas anderes ging.

Was man wissen sollte, wenn man sich gegen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wehren möchte

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden,

  • ob,
  • wann und
  • innerhalb welcher Grenzen

persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Allerdings gewährt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Greift beispielsweise eine Presseveröffentlichung in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Person ein und wird von dieser die Unterlassung der Veröffentlichung verlangt, ist abzuwägen, welchem Recht im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist,

  • dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht des von der Veröffentlichung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung oder
  • dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recht der Pressefreiheit.

Zu berücksichtigen dabei ist, dass,

  • durch in das Recht von Kindern und Jugendlichen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Presseberichterstattung deren Persönlichkeitsentwicklung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen und
  • auch für Kinder prominenter Eltern ein von medialer Beobachtung und Kommentierung geschützter Freiraum insbesondere dann bestehen muss, wenn sie sich weder durch eigenes Verhalten, noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.

Andererseits darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass,

  • wenn Gegenstand einer Veröffentlichung ausschließlich bereits einem breiten Empfängerkreisen bekannt gemachte Informationen sind,
  • solche Informationen in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen als ihre erstmalige Veröffentlichung.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14, 1 BvR 2464/15 – hingewiesen und entschieden, dass die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der angegriffenen Wortberichterstattung hinnehmen müssen,

  • da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war,
  • es sich dabei auch allein um den Vornamen, die Abstammung und das Alter der Adoptivtöchter gehandelt hatte und
  • eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben war.

Wann kann die Unterlassung einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung verlangt werden und wann nicht?

Tatsachenbehauptungen die wahr sind müssen in der Regel hingenommen werden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14 – sowie zur Abgrenzung wann eine Tatsachenbehauptung und wann ein Werturteil vorliegt BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2732/16 –).

Nicht dagegen hingenommen werden müssen in der Regel

  • bewusst unwahre oder
  • erwiesenermaßen falsche

Tatsachenbehauptungen, weil es

  • für deren Verbreitung in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt und
  • deshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt.

Bei Tatsachenbehauptungen, die

  • weder erweislich wahr
  • noch erwiesenermaßen unwahr sind,

bei denen der Verbreiter die Wahrheit seiner Behauptung also nur nicht beweisen kann (sog. non liquet),

  • ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen.

Für diesen Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen,

  • deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann,

kann

  • trotz der über § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in das zivilrechtliche Äußerungsrecht übertragbaren Beweisregel des § 186 Strafgesetzbuch (StGB), die dem Verbreiter die Beweislast für die Wahrheit der das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung auferlegt,

das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen.

Jedenfalls in Fällen,

  • in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht,

kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten,

  • so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben.

Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, wobei

  • sich der Umfang der Sorgfaltspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richtet und
  • den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und
  • für Äußerungen der Presse strenger ist als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 – und vom 23.02.2000 – 1 BvR 456/95 –).

Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten,

  • auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen,
  • wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14 – hingewiesen.

Wovon hängt es ab, ob Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt sind oder nicht?

Ob Werturteile und/oder Tatsachenbehauptungen

  • strafbar sind, beispielsweise als Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) bzw.
  • deren Unterlassung verlangt werden kann,

hängt,

  • weil das Grundrecht der Meinungsfreiheit, unter deren Schutz Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, nicht vorbehaltlos gewährt wird,
  • sondern seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet, zu denen auch die Vorschrift des § 185 StGB gehört,

grundsätzlich ab vom Ergebnis der vorzunehmenden Einzelfallabwägung zwischen

  • der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und
  • der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.

Beachtet werden muss dabei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)

  • nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt,
  • sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf.

Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist.

Einen Sonderfall,

  • in dem ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig ist,
  • weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird,

bilden herabsetzenden Äußerungen, die sich als

  • Formalbeleidigung oder
  • Schmähung

darstellen.

Wegen dieses die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik von Verfassung wegen allerdings eng zu verstehen.

  • Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik mit ehrbeeinträchtigendem Gehalt macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

Eine Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an,

  • wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
  • sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht,
    • also der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht oder
    • der Sachbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wird, um den anderen zu diffamieren.

Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 – hingewiesen.

Landgericht Düsseldorf weist Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger ab

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk

  • „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“,

durch die im Grundgesetz (GG) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist und dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar deshalb gegen Dr. Theo Zwanziger kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zwar sei, so die Kammer, die Bezeichnung der Qatar Football Association als „Krebsgeschwür“ ein herabwürdigendes Werturteil und eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

Da Dr. Theo Zwanziger den Vergleich mit einem Krebsgeschwür

  • jedoch nicht gemacht habe, um den Fußballverband des Staates Katar öffentlich zu diffamieren,
  • sondern in Wahrnehmung des berechtigten Interesses, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und im Vordergrund für ihn die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar gestanden habe,

übersteige der Vergleich mit einem Krebsgeschwür, bei dem es sich auch um keine Schmähkritik handle,

  • (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit,
  • so dass der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen sei, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Denn, so die Kammer weiter, wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 19.04.2016).