Mit Urteil vom 29.02.2024 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 584/22) in der ein Reisender, der eine
gebucht, eine Anzahlung geleistet, die Reise vor Reiseantritt aber wieder
hatte und von dem Reiseveranstalter, weil nach seiner Stornierung
- von Japan für die von ihm gebuchte Reisezeit
ein Einreiseverbot verhängt worden war, die vom Reiseveranstalter einbehaltene Stornierungsgebühr (auch noch) zurück haben wollte
entschieden, dass für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
- „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
aufgetreten sind, die
und deswegen den vom Pauschalreisevertrag Zurücktretenden von der Verpflichtung
- nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB
zur Zahlung einer Stornogebühr an den Reiseveranstalter befreien,
die
zu berücksichtigen und vorausschauend zu beurteilen ist, die
- zu dem Zeitpunkt bestand,
zu dem
- der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Das bedeutet:
Bestehen zum
- Zeitpunkt der Reiserücktrittserklärung
(noch) keine
- „unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB,
sondern treten solche
- tatsächlich erst nach der Rücktrittserklärung
auf
- – wie in dem obigen Fall die Verhängung des Einreiseverbots –
hat der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB Anspruch auf eine Stornogebühr.
Fazit:
Somit kann sich ein voreiliger Rücktritt unter Umständen als nachteilig erweisen.
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