Was, wer von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen, zurücktreten möchte, wissen muss

Was, wer von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen, zurücktreten möchte, wissen muss

Mit Urteil vom 29.02.2024 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 584/22) in der ein Reisender, der eine 

  • Pauschalreise nach Japan 

gebucht, eine Anzahlung geleistet, die Reise vor Reiseantritt aber wieder 

  • storniert

hatte und von dem Reiseveranstalter, weil nach seiner Stornierung

  • von Japan für die von ihm gebuchte Reisezeit 

ein Einreiseverbot verhängt worden war, die vom Reiseveranstalter einbehaltene Stornierungsgebühr (auch noch) zurück haben wollte

entschieden, dass für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 

  • „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

aufgetreten sind, die 

und deswegen den vom Pauschalreisevertrag Zurücktretenden von der Verpflichtung 

  • nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB 

zur Zahlung einer Stornogebühr an den Reiseveranstalter befreien, 

  • nur

die 

  • Situation

zu berücksichtigen und vorausschauend zu beurteilen ist, die 

  • zu dem Zeitpunkt bestand, 

zu dem 

  • der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Das bedeutet:
Bestehen zum 

  • Zeitpunkt der Reiserücktrittserklärung 

(noch) keine

  • „unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB, 

sondern treten solche 

  • tatsächlich erst nach der Rücktrittserklärung

auf 

  • – wie in dem obigen Fall die Verhängung des Einreiseverbots –

hat der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB Anspruch auf eine Stornogebühr.

Fazit:
Somit kann sich ein voreiliger Rücktritt unter Umständen als nachteilig erweisen.