OLG Oldenburg lehnt gutgläubigen Erwerb eines Lamborghini wegen zwielichtiger Umstände beim Kauf ab und 

…. verurteilt den Käufer zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • Lamborghini

bei „mobile.de“ 

  • zum Kauf 

angeboten worden, der am Kauf interessierte

  • spätere Käufer 

dadurch in Kontakt mit 

  • zwei Brüdern 

gekommen war, die wahrheitswidrig vorgaben, den Lamborghini,

  • der tatsächlich in Spanien vom Eigentümer vermietet, vom Mieter aber nicht mehr zurückgegeben worden war, 

für den in Spanien lebenden 

  • Eigentümer

verkaufen zu wollen, daraufhin nachfolgend zunächst 

  • eine Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Spielothek 

stattgefunden und einige Tage später der Käufer, 

  • bei einem verabredeten Treffen auf dem Gelände einer Tankstelle in einem Schnellrestaurant gegen 1 Uhr nachts, 

nach Vorlage der Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers,

  • aus der sich auffällige Abweichungen der Schreibweisen des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag sowie der Zulassungsbescheinigung ergaben, 

den Kaufvertrag 

  • unterschrieben,

seinen alten Lamborghini 

  • für 60.000 Euro 

in Zahlung gegeben, weitere

  • 70.000 Euro in bar 

an die Brüder gezahlt und von diesen, 

  • neben dem Auto, die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel 

erhalten hatte, entschieden, dass der Käufer das Eigentum an dem 

  • unterschlagenen

Lamborghini

  • nicht gutgläubig 

erworben hat (§ 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und diesen deshalb 

  • an seinen Eigentümer 

herausgeben muss (§ 985 BGB).

Der Senat begründete dies damit, dass das Verhalten des Käufers als 

  • grob fahrlässig 

zu bewerten sei, weil dieser,  

  • trotz Vorlage der Original-Zulassungsbescheinigung,

angesichts der auffälligen Gesamtumstände, nämlich 

  • Ort und Zeit des Kaufvertrages, 
  • der Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler, 
  • der fraglosen Inzahlungnahme seines alten Lamborghinis sowie 
  • der unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers 

hätte stutzig werden, sich zu 

  • weiteren Nachforschungen 

veranlasst sehen müssen, stattdessen aber, ohne 

  • in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder
  • sich eine Vollmacht der Brüder vorlegen zu lassen 

allein mit den als 

  • Vermittler auftretenden Brüdern 

verhandelt habe und sich deswegen nicht auf einen 

  • gutgläubigen Erwerb 

berufen könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 


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