OLG Oldenburg lehnt gutgläubigen Erwerb eines Lamborghini wegen zwielichtiger Umstände beim Kauf ab und 

OLG Oldenburg lehnt gutgläubigen Erwerb eines Lamborghini wegen zwielichtiger Umstände beim Kauf ab und 

…. verurteilt den Käufer zur Herausgabe des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • Lamborghini

bei „mobile.de“ 

  • zum Kauf 

angeboten worden, der am Kauf interessierte

  • spätere Käufer 

dadurch in Kontakt mit 

  • zwei Brüdern 

gekommen war, die wahrheitswidrig vorgaben, den Lamborghini,

  • der tatsächlich in Spanien vom Eigentümer vermietet, vom Mieter aber nicht mehr zurückgegeben worden war, 

für den in Spanien lebenden 

  • Eigentümer

verkaufen zu wollen, daraufhin nachfolgend zunächst 

  • eine Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Spielothek 

stattgefunden und einige Tage später der Käufer, 

  • bei einem verabredeten Treffen auf dem Gelände einer Tankstelle in einem Schnellrestaurant gegen 1 Uhr nachts, 

nach Vorlage der Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers,

  • aus der sich auffällige Abweichungen der Schreibweisen des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag sowie der Zulassungsbescheinigung ergaben, 

den Kaufvertrag 

  • unterschrieben,

seinen alten Lamborghini 

  • für 60.000 Euro 

in Zahlung gegeben, weitere

  • 70.000 Euro in bar 

an die Brüder gezahlt und von diesen, 

  • neben dem Auto, die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel 

erhalten hatte, entschieden, dass der Käufer das Eigentum an dem 

  • unterschlagenen

Lamborghini

  • nicht gutgläubig 

erworben hat (§ 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und diesen deshalb 

  • an seinen Eigentümer 

herausgeben muss (§ 985 BGB).

Der Senat begründete dies damit, dass das Verhalten des Käufers als 

  • grob fahrlässig 

zu bewerten sei, weil dieser,  

  • trotz Vorlage der Original-Zulassungsbescheinigung,

angesichts der auffälligen Gesamtumstände, nämlich 

  • Ort und Zeit des Kaufvertrages, 
  • der Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler, 
  • der fraglosen Inzahlungnahme seines alten Lamborghinis sowie 
  • der unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers 

hätte stutzig werden, sich zu 

  • weiteren Nachforschungen 

veranlasst sehen müssen, stattdessen aber, ohne 

  • in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder
  • sich eine Vollmacht der Brüder vorlegen zu lassen 

allein mit den als 

  • Vermittler auftretenden Brüdern 

verhandelt habe und sich deswegen nicht auf einen 

  • gutgläubigen Erwerb 

berufen könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 


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