…. verurteilt den Käufer zur Herausgabe des Fahrzeugs.
Mit Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein
bei „mobile.de“
angeboten worden, der am Kauf interessierte
dadurch in Kontakt mit
gekommen war, die wahrheitswidrig vorgaben, den Lamborghini,
- der tatsächlich in Spanien vom Eigentümer vermietet, vom Mieter aber nicht mehr zurückgegeben worden war,
für den in Spanien lebenden
verkaufen zu wollen, daraufhin nachfolgend zunächst
- eine Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Spielothek
stattgefunden und einige Tage später der Käufer,
- bei einem verabredeten Treffen auf dem Gelände einer Tankstelle in einem Schnellrestaurant gegen 1 Uhr nachts,
nach Vorlage der Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers,
- aus der sich auffällige Abweichungen der Schreibweisen des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag sowie der Zulassungsbescheinigung ergaben,
den Kaufvertrag
seinen alten Lamborghini
in Zahlung gegeben, weitere
an die Brüder gezahlt und von diesen,
- neben dem Auto, die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel
erhalten hatte, entschieden, dass der Käufer das Eigentum an dem
Lamborghini
erworben hat (§ 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und diesen deshalb
herausgeben muss (§ 985 BGB).
Der Senat begründete dies damit, dass das Verhalten des Käufers als
zu bewerten sei, weil dieser,
- trotz Vorlage der Original-Zulassungsbescheinigung,
angesichts der auffälligen Gesamtumstände, nämlich
- Ort und Zeit des Kaufvertrages,
- der Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler,
- der fraglosen Inzahlungnahme seines alten Lamborghinis sowie
- der unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers
hätte stutzig werden, sich zu
veranlasst sehen müssen, stattdessen aber, ohne
- in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder
- sich eine Vollmacht der Brüder vorlegen zu lassen
allein mit den als
- Vermittler auftretenden Brüdern
verhandelt habe und sich deswegen nicht auf einen
berufen könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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