Mit Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der
- wegen der Corona-Pandemie
eine von Kunden gebuchte Pauschalreise
- vor deren Beginn storniert, d.h. vor Reisebeginn von dem geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB zurücktritt
und
- den Kunden die von ihnen (an)gezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt,
automatisch, also ohne gesonderte Mahnung,
verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät.
Daran ändern, so das AG,
- weder ein vom Reiseveranstalter dem Kunden gemachtes, aber nicht akzeptiertes Gutscheinangebot,
- noch Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten des Reiseveranstalters
etwas (so auch AG Bad Iburg, Urteil vom 29.10.2020 – 4 C 404/20, 4 C 398/20 –).
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