BGH entscheidet: Ob aus einer Betriebsschließungsversicherung einem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BGH entscheidet: Ob aus einer Betriebsschließungsversicherung einem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

…. Ansprüche auf Entschädigung zustehen, hängt ab, 

  • von den Versicherungsbedingungen und 
  • davon, wann die Betriebsschließung angeordnet wurde. 

Mit Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die

  • Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung 

vorsahen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer    

  • den entgehenden Gewinn und 
  • fortlaufende Kosten 

bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit ersetzt, wenn die zuständige Behörde 

  • aufgrund des Infektionsschutzgesetzes 

beim Auftreten von im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in den §§ 6 und 7 

  • namentlich

genannten Krankheiten und Krankheitserreger,

  • ausgenommen humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG,

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen 

  • ganz oder teilweise schließt oder 
  • Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte verhängt,

entschieden, dass der Versicherer entschädigungspflichtig ist, wenn zum 

  • Zeitpunkt der behördlichen (Schließungs)Anordnung 

Covid bereits namentlich in das IfSG unter § 6 (1) 1. t) IfSG aufgenommen war.

Begründet hat der Senat dies mit der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da, wenn Versicherungsbedingungen hinsichtlich der 

  • meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger

aufgrund derer die behördliche Betriebsschließung erfolgt sein muss, auf das IfSG verweist, 

  • ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder 
  • eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankommt, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen ist,  

zu Lasten des Versicherers eine Auslegung u.a. auch dahin möglich ist, dass insoweit maßgeblich die 

  • zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung 

in §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserrege,

  •    ausgenommen humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG,

sein sollen.

Das bedeutet:
In einem Fall, in dem in den Versicherungsbedingungen die für einen Versicherungsfall maßgeblichen 

  • Krankheiten und Krankheitserreger 

nicht namentlich einzeln aufgeführt sind, sondern hinsichtlich dieser pauschal auf die  

  • im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 

namentlich Aufgeführten verwiesen wird, ist der Versicherer für eine behördliche Betriebsschließung, die nach der Aufnahme von

  • Covid in das IfSG unter § 6 (1) 1. t) IfSG am 23. Mai 2020 

angeordnet wurde, entschädigungspflichtig (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Keine Entschädigungsansprüche bestehen dagegen, wenn in den Versicherungsbedingungen die für einen Versicherungsfall maßgeblichen 

  • Krankheiten und Krankheitserreger 

namentlich einzeln aufgeführt sind und sich Covid nicht darunter befindet (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 –).


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