…. Ansprüche auf Entschädigung zustehen, hängt ab,
- von den Versicherungsbedingungen und
- davon, wann die Betriebsschließung angeordnet wurde.
Mit Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die
- Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung
vorsahen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer
- den entgehenden Gewinn und
- fortlaufende Kosten
bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit ersetzt, wenn die zuständige Behörde
- aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
beim Auftreten von im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in den §§ 6 und 7
genannten Krankheiten und Krankheitserreger,
- ausgenommen humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG,
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen
- ganz oder teilweise schließt oder
- Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte verhängt,
entschieden, dass der Versicherer entschädigungspflichtig ist, wenn zum
- Zeitpunkt der behördlichen (Schließungs)Anordnung
Covid bereits namentlich in das IfSG unter § 6 (1) 1. t) IfSG aufgenommen war.
Begründet hat der Senat dies mit der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da, wenn Versicherungsbedingungen hinsichtlich der
- meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
aufgrund derer die behördliche Betriebsschließung erfolgt sein muss, auf das IfSG verweist,
- ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder
- eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankommt, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen ist,
zu Lasten des Versicherers eine Auslegung u.a. auch dahin möglich ist, dass insoweit maßgeblich die
- zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung
in §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserrege,
- ausgenommen humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG,
sein sollen.
Das bedeutet:
In einem Fall, in dem in den Versicherungsbedingungen die für einen Versicherungsfall maßgeblichen
- Krankheiten und Krankheitserreger
nicht namentlich einzeln aufgeführt sind, sondern hinsichtlich dieser pauschal auf die
- im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7
namentlich Aufgeführten verwiesen wird, ist der Versicherer für eine behördliche Betriebsschließung, die nach der Aufnahme von
- Covid in das IfSG unter § 6 (1) 1. t) IfSG am 23. Mai 2020
angeordnet wurde, entschädigungspflichtig (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Keine Entschädigungsansprüche bestehen dagegen, wenn in den Versicherungsbedingungen die für einen Versicherungsfall maßgeblichen
- Krankheiten und Krankheitserreger
namentlich einzeln aufgeführt sind und sich Covid nicht darunter befindet (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 –).
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