…. für den Hund beauftragt worden ist.
Mit Urteil vom 02.05.2023 – 114 C 8563/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem von einem Kunden ein Reisebürobetreiber mit der
einer Familienflugreise über Silvester von München über Zürich nach Dubai einschließlich der Flüge für
- sich,
- seine Familie und
- seine zwei Chihuahas-Hunde
beauftragt, es dem Reisebürobetreiber bei Annahme des Vermittlungsauftrages bewusst war, dass es für den Kunden von
ist, dass die Tiere
- während der gesamten Flugreise
im Passagierraum mitreisen können und der Kunde mit seiner Familie, als er
erfuhr, dass
- nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA)
Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden müssen und
- weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs
mitgenommen werden dürfen, die vom Reisebüro gebuchten Flüge
hatte, die Klage des Reisebürobetreibers
mit der er von dem Kunden die
Kosten für
- die gebuchten Flüge und
- die Vermittlungstätigkeit
erstattet haben wollte.
Begründet ist die Klageabweisung vom AG damit worden, dass es vom Reisebürobetreiber versäumt worden sei, vor Vermittlung der
- Beförderungsverträge mit dem Flugunternehmen
zweifelsfrei abzuklären, ob eine Beförderung der zwei Chihuahas-Hunde, gemäß dem erteilten Kundenauftrag,
zulässig und möglich ist, es sich deswegen bei den verauslagten
- Kosten für die Flugtickets und die Vermittlungstätigkeit dafür,
um keine Aufwendungen gehandelt habe, die der Reisebürobetreiber zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags,
für erforderlich halten durfte und somit ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen
- nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nicht besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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