Was, wer eine (Bus)Reise ins Blaue bucht, wissen sollte

Was, wer eine (Bus)Reise ins Blaue bucht, wissen sollte

Wer eine 

  • „Fahrt ins Blaue“, 

also ohne vorherige Kenntnis von 

  • Reiseziel und 
  • Reiseprogramm

bucht, schließt einen

  • Pauschalreisevertrag

ab, bei dem dem Reiseveranstalter hinsichtlich 

  • des Reiseziels sowie 
  • Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms 

ein Leistungsbestimmungsrecht

  • nach § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zusteht, das,

  • sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, 

nach billigem Ermessen auszuüben ist.

Ausgeübt wird dieses Bestimmungsrechts 

  • gemäß § 315 Abs. 2 BGB 

durch Erklärung gegenüber dem Reisenden, entweder 

  • konkludent mit der tatsächlichen Leistungserbringung 

oder 

  • durch Aushändigung des Reiseprogramms bei Abtritt der Reise, wobei es sich hierbei dann um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, mit der 
    • der Leistungsinhalt unwiderruflich konkretisiert wird,
    • sofern dessen Austauschbarkeit nicht vorbehalten worden ist.

Wird eine 

  • durch die Aushändigung des Reiseprogramms bei Antritt der Reise unwiderruflich konkretisierte 

Reiseleistung aus Gründen, 

  • die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, 

ganz oder teilweise nicht erbracht, liegt grundsätzlich ein 

  • Reisemangel,

vor, der zur Minderung des Reisepreises 

  • nach § 651m BGB

auch dann berechtigen kann, wenn 

  • die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder 
  • den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger 

  • über ein Reisebüro 

bei einem Reiseveranstalter 

  • für elf Personen zu einem Gesamtpreis von 2.138 Euro 

eine als „Fahrt ins Blaue“ beworbene 

  • Busreise mit Hotelübernachtungen 

gebucht hatte, den Reisenden zu Beginn der Reise ein Reiseprogramm ausgehändigt worden war, nach dem, neben zwei Hotelübernachtungen in Hamburg, 

  • eine Führung im Speicherstadtmuseum, 
  • eine großen Hafenrundfahrt sowie 
  • den Besuch des Musicals „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Veranstaltungsdauer von zweieinhalb Stunden 

vorgesehen war, der 

  • Besuch des Musicals 

jedoch nicht stattfinden konnte und stattdessen eine 

  • von einer Reiseführerin begleitete 

dreistündige Stadtrundfahrt durch Hamburg durchgeführt worden war, entschieden, dass der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs einen 

  • zur Minderung des Reisepreises berechtigenden 

Reisemangel darstellt, deswegen eine Minderung des Reisepreises 

  • von 29,15 Euro pro Teilnehmer 

gerechtfertigt ist und den Reiseveranstalter verurteilt, dem Kläger, 

  • von dem für die elf Personen geleisteten Reisepreis von 2.138 Euro, 

320,65 Euro gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten.  

Begründet ist dies damit worden, dass der Reisemangel mit der Durchführung der Stadtrundfahrt,

  • mangels Gleichartigkeit mit dem Musicalbesuch, als einem Hauptprogrammpunkt,

nicht behoben worden, gemäß 

  • § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB 

der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem 

  • der tatsächliche Wert der Gesamtreise 
  • zu dem Wert der mangelfreien Reise 

steht und ausgehend davon, dass 

  • Anreise, Übernachtung und Verpflegung 

bereits mit 60 % des Werts der Pauschalreise zu veranschlagen seien, unter Berücksichtigung von 

  • Hafenrundfahrt und Museumsführung, 

es angemessen erscheint, die mit dem Wegfall des Musicals eingetretene Minderung 

  • gemäߧ 651m Abs. 1 Satz 2 BGB 

mit 

  • 15 % des Gesamtpreises 

zu bewerten.


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