Wer eine
also ohne vorherige Kenntnis von
- Reiseziel und
- Reiseprogramm
bucht, schließt einen
ab, bei dem dem Reiseveranstalter hinsichtlich
- des Reiseziels sowie
- Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms
ein Leistungsbestimmungsrecht
- nach § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zusteht, das,
- sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde,
nach billigem Ermessen auszuüben ist.
Ausgeübt wird dieses Bestimmungsrechts
durch Erklärung gegenüber dem Reisenden, entweder
- konkludent mit der tatsächlichen Leistungserbringung
oder
- durch Aushändigung des Reiseprogramms bei Abtritt der Reise, wobei es sich hierbei dann um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, mit der
- der Leistungsinhalt unwiderruflich konkretisiert wird,
- sofern dessen Austauschbarkeit nicht vorbehalten worden ist.
Wird eine
- durch die Aushändigung des Reiseprogramms bei Antritt der Reise unwiderruflich konkretisierte
Reiseleistung aus Gründen,
- die nicht allein in der Person des Reisenden liegen,
ganz oder teilweise nicht erbracht, liegt grundsätzlich ein
vor, der zur Minderung des Reisepreises
auch dann berechtigen kann, wenn
- die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder
- den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft.
Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger
bei einem Reiseveranstalter
- für elf Personen zu einem Gesamtpreis von 2.138 Euro
eine als „Fahrt ins Blaue“ beworbene
- Busreise mit Hotelübernachtungen
gebucht hatte, den Reisenden zu Beginn der Reise ein Reiseprogramm ausgehändigt worden war, nach dem, neben zwei Hotelübernachtungen in Hamburg,
- eine Führung im Speicherstadtmuseum,
- eine großen Hafenrundfahrt sowie
- den Besuch des Musicals „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Veranstaltungsdauer von zweieinhalb Stunden
vorgesehen war, der
jedoch nicht stattfinden konnte und stattdessen eine
- von einer Reiseführerin begleitete
dreistündige Stadtrundfahrt durch Hamburg durchgeführt worden war, entschieden, dass der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs einen
- zur Minderung des Reisepreises berechtigenden
Reisemangel darstellt, deswegen eine Minderung des Reisepreises
- von 29,15 Euro pro Teilnehmer
gerechtfertigt ist und den Reiseveranstalter verurteilt, dem Kläger,
- von dem für die elf Personen geleisteten Reisepreis von 2.138 Euro,
320,65 Euro gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten.
Begründet ist dies damit worden, dass der Reisemangel mit der Durchführung der Stadtrundfahrt,
- mangels Gleichartigkeit mit dem Musicalbesuch, als einem Hauptprogrammpunkt,
nicht behoben worden, gemäß
der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem
- der tatsächliche Wert der Gesamtreise
- zu dem Wert der mangelfreien Reise
steht und ausgehend davon, dass
- Anreise, Übernachtung und Verpflegung
bereits mit 60 % des Werts der Pauschalreise zu veranschlagen seien, unter Berücksichtigung von
- Hafenrundfahrt und Museumsführung,
es angemessen erscheint, die mit dem Wegfall des Musicals eingetretene Minderung
- gemäߧ 651m Abs. 1 Satz 2 BGB
mit
zu bewerten.
Ähnliche Beiträge