Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließen möchte oder abgeschlossen hat, wissen sollte, wenn nach den

Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließen möchte oder abgeschlossen hat, wissen sollte, wenn nach den

…. Versicherungsbedingungen 

versichert sind u.a.  

  • unerwartete und schwere Erkrankungen,

der Versicherungsschutz allerdings u.a. dahingehend eingeschränkt ist, dass nicht versichert sind,

  • Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind.

Durch eine

  • Reise-Rücktrittsversicherung oder 
  • Reiseabbruch-Versicherung

will der Versicherungsnehmer (VN) sich vor den Kosten schützen, die dadurch entstehen, dass er oder die versicherte Person eine gebuchte Reise 

  • krankheitsbedingt

nicht planmäßig antreten oder fortsetzen können.

Ist in den Bedingungen der Versicherung unter

  • Welche Ereignisse sind versichert?

u.a. bestimmt, dass versichert sind,

…. unerwartete und schwere Erkrankung …. 

sowie unter

  • Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?

dass nicht versichert sind,

  • Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. […]

betrifft die Regelung über das versicherte Ereignis 

  • den Zeitpunkt des Eintritts der unerwarteten und schweren Erkrankung, 

während die Einschränkungen des Versicherungsschutzes auf 

  • den Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

abstellen.

Unerwartet ist dabei eine Krankheit, die 

  • überraschend,

also 

  • plötzlich und unvorhergesehen 

aufgetreten ist, wobei ob dieses der Fall ist, 

  • allein von der positiven Kenntnis oder Vorstellung, 
  • nicht auch vom bloßen Kennenmüssen 

der Erkrankung abhängt. 

Verlaufen 

  • vorhandene und bekannten 

(Dauer-)Erkrankungen

  • schubweise

oder entwickeln sie sich 

  • unerwartet schlecht,

kann 

  • ein Schub oder 
  • eine schlechte Entwicklung 

grundsätzlich als eine vom Versicherungsschutz umfasste

  • eigenständige „Erkrankung“ 

anzusehen sein, so dass, wenn wegen eines Schubs,

  • mit dem der VN nicht gerechnet hat,

der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise nicht 

  • zumutbar

ist, der Schub als 

  • unerwartet

anzusehen sein wird.

Nur dann, wenn der konkrete VN wegen 

  • der (Dauer-)Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt 

worden ist, besteht kein Versicherungsschutz.

Schwer ist eine Erkrankung, die bei vergleichender, objektiver Betrachtung,

  • erheblich, gravierend oder 
  • von einigem Gewicht 

ist, wobei die 

  • Erheblichkeit der Erkrankung 

allerdings jeweils auch vom 

  • Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise 

abhängt, so dass in einer Erkrankung, 

  • die den VN im Alltag gravierend beeinträchtigt, 

gleichwohl dann kein versichertes Ereignis zu sehen wird, wenn die Reise der 

  • Erholung von dieser Krankheit 

dient, während umgekehrt einem VN 

  • trotz einer ihn im Alltag nur leicht einschränkenden Erkrankung, 

der Antritt oder die Fortsetzung der Reise dann nicht zumutbar erscheinen wird, falls er die Leistungen der Reise 

  • aufgrund deren besonderen Profils 

einschränkungsbedingt nicht in Anspruch nehmen kann, mit der Rechtsfolge, dass in diesem Fall,

  • im Hinblick auf den Vertragszweck 

ein Versicherungsfall anzunehmen sein wird (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20 –).


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