Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließen möchte oder abgeschlossen hat, wissen sollte, wenn nach den

…. Versicherungsbedingungen 

versichert sind u.a.  

  • unerwartete und schwere Erkrankungen,

der Versicherungsschutz allerdings u.a. dahingehend eingeschränkt ist, dass nicht versichert sind,

  • Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind.

Durch eine

  • Reise-Rücktrittsversicherung oder 
  • Reiseabbruch-Versicherung

will der Versicherungsnehmer (VN) sich vor den Kosten schützen, die dadurch entstehen, dass er oder die versicherte Person eine gebuchte Reise 

  • krankheitsbedingt

nicht planmäßig antreten oder fortsetzen können.

Ist in den Bedingungen der Versicherung unter

  • Welche Ereignisse sind versichert?

u.a. bestimmt, dass versichert sind,

…. unerwartete und schwere Erkrankung …. 

sowie unter

  • Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?

dass nicht versichert sind,

  • Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. […]

betrifft die Regelung über das versicherte Ereignis 

  • den Zeitpunkt des Eintritts der unerwarteten und schweren Erkrankung, 

während die Einschränkungen des Versicherungsschutzes auf 

  • den Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

abstellen.

Unerwartet ist dabei eine Krankheit, die 

  • überraschend,

also 

  • plötzlich und unvorhergesehen 

aufgetreten ist, wobei ob dieses der Fall ist, 

  • allein von der positiven Kenntnis oder Vorstellung, 
  • nicht auch vom bloßen Kennenmüssen 

der Erkrankung abhängt. 

Verlaufen 

  • vorhandene und bekannten 

(Dauer-)Erkrankungen

  • schubweise

oder entwickeln sie sich 

  • unerwartet schlecht,

kann 

  • ein Schub oder 
  • eine schlechte Entwicklung 

grundsätzlich als eine vom Versicherungsschutz umfasste

  • eigenständige „Erkrankung“ 

anzusehen sein, so dass, wenn wegen eines Schubs,

  • mit dem der VN nicht gerechnet hat,

der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise nicht 

  • zumutbar

ist, der Schub als 

  • unerwartet

anzusehen sein wird.

Nur dann, wenn der konkrete VN wegen 

  • der (Dauer-)Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt 

worden ist, besteht kein Versicherungsschutz.

Schwer ist eine Erkrankung, die bei vergleichender, objektiver Betrachtung,

  • erheblich, gravierend oder 
  • von einigem Gewicht 

ist, wobei die 

  • Erheblichkeit der Erkrankung 

allerdings jeweils auch vom 

  • Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise 

abhängt, so dass in einer Erkrankung, 

  • die den VN im Alltag gravierend beeinträchtigt, 

gleichwohl dann kein versichertes Ereignis zu sehen wird, wenn die Reise der 

  • Erholung von dieser Krankheit 

dient, während umgekehrt einem VN 

  • trotz einer ihn im Alltag nur leicht einschränkenden Erkrankung, 

der Antritt oder die Fortsetzung der Reise dann nicht zumutbar erscheinen wird, falls er die Leistungen der Reise 

  • aufgrund deren besonderen Profils 

einschränkungsbedingt nicht in Anspruch nehmen kann, mit der Rechtsfolge, dass in diesem Fall,

  • im Hinblick auf den Vertragszweck 

ein Versicherungsfall anzunehmen sein wird (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20 –).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wer-eine-reiseruecktrittsversicherung-abschliessen-moechte-oder-abgeschlossen-hat-wissen-sollte-wenn-nach-den%2F">logged in</a> to post a comment