Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Sowohl

  • Personensorge

als auch

  • Umgang

erfordern, dass

  • der jeweils berechtigte Elternteil

in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind

  • ungestört und
  • damit kindeswohldienlich

zu verbringen.

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der jeweils berechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil, sofern

  • dieser im Besitz von persönlichen Gegenständen, Kleidung, Schulsachen und Urkunden des Kindes ist, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt

und

  • der berechtigte Elternteil auf diese für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich angewiesen ist,

deren Herausgabe verlangen.

So bedarf beispielsweise der Obhutselternteil i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente und kann deshalb diese von dem anderen Elternteil, sofern er sie besitzt, herausverlangen.

Andererseits kann der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)Reise unternehmen will, verlangen, dass der andere Elternteil den in seinen Besitz befindlichen Reisepass, für die Dauer der Reise, an ihn herausgibt.
Entgegenstehen kann diesem Herausgabeanspruch im Einzelfall allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –).

VG Lüneburg entscheidet, dass Lehrerin, die sich, um eine Dschungelcamp-Reise antreten zu können, krank meldete, ohne krank zu sein,

…. (aus dem Beamtenverhältnis) entlassen wird.

Mit Urteil vom 17.04.2019 – 10 A 6/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in einem Fall, in dem eine verbeamtete Lehrerin,

  • nachdem ihr Antrag auf Sonderurlaub zur Begleitung ihrer Tochter nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ abgelehnt worden war,

zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung geschildert, sich unter Vorlage der auf die Weise erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet und während der Krankschreibung ihre Tochter nach Australien begleitet hatte, in dem

  • wegen ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst

eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin,

  • die zwischenzeitlich auch wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch (StGB))) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war,

entschieden, dass die Lehrerin,

  • aufgrund des begangenen Verstoßes gegen ihre Dienstpflichten,

aus dem Dienst entfernt (d.h. das Beamtenverhältnis beendet) wird.

Dass diese disziplinarische Höchstmaßnahme erforderlich und angemessen ist, begründete das VG u.a. damit, dass durch ihr Verhalten,

  • das schwerwiegende Persönlichkeitsmängel offenbare,

die Lehrerin das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen sei (Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg).

OLG Celle entscheidet wann die Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung einer Reise wegen einer Durchfallerkrankung

…. leistungspflichtig ist.

Mit Urteil vom 03.12.2018 – 8 U 165/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall u.a. vorliegt, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird,

bei Stornierung einer gebuchten Flugreise wegen einer Durchfallerkrankung dann eintrittspflichtig ist, wenn dem Versicherten die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestehende Durchfallerkrankung

  • überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen und
  • für ihn deshalb, weil die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette nicht gewährleistet ist,

ein Reiseantritt insgesamt unzumutbar ist.

Danach ist entscheidend dafür, ob die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen ist,

  • weder die konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung,
  • noch die technische Durchführbarkeit der Reise, sondern

das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Reise unzumutbar erscheinen lässt und bei einer

  • trotz Einnahme von Medikamenten fortbestehenden

Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung,

  • die den Erkrankten überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen,

ist dem Erkrankten jedenfalls der Antritt einer Flugreise deswegen nicht zuzumuten, weil

  • eine Toilette schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe, nicht jederzeit zugänglich ist sowie
  • die Möglichkeit, eine der Toiletten an Bord des Flugzeugs in Anspruch nehmen zu können, auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.02.2019).

Reisende sollten wissen, dass sie auch dann, wenn sie eine Reise mit einem erworbenen Reisegutschein bezahlt haben, den

…. in dem Sicherungsschein ausgewiesenen Reisepreisabsicherer in Anspruch nehmen können, sollte ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2018 – 30 C 3256/17 – entschieden.

Danach steht,

  • wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) akzeptiert haben,

dieser Gutschein einer Zahlung gleich, so dass,

  • nachdem eine Reisepreisabsicherung bezweckt, den konkreten Schaden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abzudecken,

der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall wie bei einer direkten Geldzahlung zahlen muss (Quelle: Pressemitteilung das AG Frankfurt vom 29.06.2018).

Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).

Was Reisende, die eine Fernbusreise buchen bzw. gebucht haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 06.06.2018 – 262 C 2407/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wenn von Reiseunternehmern, die Fernbusreisen anbieten,
  • kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wird,

Reisende zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sein können.

Beispielsweise soll ein Reisender,

  • der eine Busreise an die Côte d’Azur gebucht hat,

den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen können, wenn im Reiseprospekt angekündigt war,

  • dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde sowie
  • bei „1. Tag: Anreise“ am Ende, dass die ersten vier Nächte in einem schönen Küstenort nahe San Remo verbracht würden,

tatsächlich aber vorgesehen war,

  • ein Zustieg für den Reisenden um 23.45 Uhr an einer mehr als 20 km von seiner Wohnung entfernten Tankstelle sowie
  • die Verbringung der ersten Nacht im Bus.

Denn, so das AG u.a.,

  • eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort könne nicht mehr als in der Nähe angesehen werden und
  • die erste Nacht im Bus verbringen zu müssen, sei, insbesondere älteren Herrschaften, ohne einen vorherigen deutlichen Hinweis hierauf nicht zuzumuten (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2018).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht hat, diese aber, weil es auf dem Schiff keine Buchung (mehr) für ihn gibt, nicht antreten kann, hat

…. nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – hingewiesen.

Wird eine Reise

  • vereitelt oder
  • erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende nämlich – neben der Erstattung des Reisepreises – nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,

  • weil er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde,

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für die Höhe dieser Entschädigung ist maßgebend die sich aus der Vereitelung der Reise bzw. der groben Mängel der Reiseleistung ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung.

Diese Beeinträchtigung kann, wie der Senat ausgeführt hat, bei groben Mängeln der Reiseleistung,

  • wenn dadurch der Erfolg einer Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist,

erheblich größer sein, als bei einem völligen Ausfall einer Reise,

  • weil in einem derartigen Fall zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese aber über ihre Zeit (dann immerhin noch) frei verfügen können.

Deswegen ist, so der Senat weiter, bei einer ausgefallenen Reise auch nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2018).

Wichtig zu wissen für Reisende, die eine Reise gebucht haben und das dazu angebotene kostenlose Zugticket

…. (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen nutzen.

Mit Urteil vom 20.02.2018 hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter,

  • die als eigene Leistung, gemeinsam mit der Buchung einer Reise ein kostenloses Zugticket (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen anbieten,

auch dann haften können, wenn Reisende, die dieses Angebot nutzen,

  • infolge einer Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen und aufgrund dessen den Flug verpassen,

dass in einem solchen Fall Ansprüche von Reisenden auf Aufwendungs- und Schadensersatz aus einem Reisevertrag,

  • beispielsweise wegen entstandener zusätzlicher Kosten für einen Ersatzflug und/oder einer Hotelübernachtung sowie entgangener Urlaubsfreude,

allerdings dann gemäß bzw. entsprechend § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen sind, wenn

  • die Empfehlung des Reiseveranstalters missachtet wird, für die Bahnanreise zum Flughafen eine Zugverbindung zu wählen, die laut Fahrplan mindestens drei Stundenvor Abflug eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens gewährleistet

und

  • die Missachtung dieser Empfehlung in entscheidender Weise mitursächlich für das Verpassen des (ursprünglich) gebuchten Fluges ist.

OLG München entscheidet dass Reisevermittler bei schuldhaft falschen Angaben haften

Mit Urteil vom 15.03.2018 – 29 U 2137/17 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass Reisevermittler, die zu den vermittelten Leistungen schuldhaft falsche Angaben machen, beispielsweise dadurch, dass sie

  • Angaben des Leistungsträgers unrichtig wiedergeben oder
  • die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergeben, aber ihre Kunden auf ihnen bekannte Unrichtigkeiten nicht hinweisen,

ihren Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des diesen entstandenen Schadens verpflichtet sind und

  • sich Reisevermittler von dieser Haftung in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. auf ihrer Internetseite auch nicht völlig freizeichnen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich bei einem Reisevermittlungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat und

eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen,

  • beispielsweise durch den Verweis in den AGB oder auf der Internetseite, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und
  • keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen,

unwirksam ist, weil

  • eine solche generelle Haftungsfreizeichnung die Kunden der Vermittler unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Reiseveranstalter sind (normalerweise) nicht verantwortlich, wenn Reisende, die eine Auslandsreise gebucht haben

…. bei Reiseantritt nicht über ausreichende Ausweisdokumente hierfür verfügen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.02.2017 – 271 C 12313/16 – hingewiesen.

Danach kann, wer eine Auslands(flug)reise gebucht hat,

  • diese aber wegen unzureichender (beispielsweise bald ablaufender bzw. nur vorläufiger) Ausweisdokumente nicht antreten oder durchführen kann,

Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises und/oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Reiseveranstalter erfolgreich nur dann geltend machen, wenn er beweisen kann, dass der Reiseveranstalter

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Reise mit Unterbringung in einem bestimmten Hotel gebucht hat, sollte wissen

…. dass ein zur Minderung des Reispreises nach § 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigender Mangel schon dann vorliegt, wenn die Unterbringung

  • (zeitweise) in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, wie das gebuchte erfolgt,
  • das aber nicht das gebuchte ist.

Denn auch in einem solchen Fall

  • entspricht der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten, weil ein Reisender, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür zahlt, dass

er die Auswahl des Hotels nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.

Sollte die (zeitweise) Unterbringung nicht in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung erfolgen,

  • sondern beispielsweise in einem Hotel das schwerwiegende Hygienemängel aufweist und in einem Zimmer, das im Gegensatz zum gebuchten keinen Meerblick hat,

kann neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises,

  • wegen nutzlos aufgewendeter, weil weitgehend entwerteter Urlaubszeit und dadurch auch insgesamt erheblich beeinträchtigter Reise,

nach § 651f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB bestehen.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 184/2017 –).

Wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, sollte wissen, dass ein Schulwechsel eines Kindes nicht gleichgesetzt werden kann mit

…. einem Arbeitsplatzwechsel und dass eine Reiserücktrittsversicherung,

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen bei Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson Versicherungsschutz besteht,

keinen Versicherungsschutz bei einem Schulwechsel eines mitversicherten minderjährigen Kindes bietet, so dass

  • falls wegen eines Schulwechsels des mitversicherten minderjährigen Kindes eine für das Kind gebuchte Reise storniert werden muss,

der Versicherungsnehmer,

  • mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles,

keinen Anspruch gegen den Reiserücktrittsversicherer auf Erstattung der entstandenen Stornokosten hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2017 – 273 C 2376/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.10.2017).

Wer eine Reise bucht muss wissen, dass der Nichtantritt auch bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit Mehrkosten verbunden sein kann

Ein Reiseveranstalter muss zwar nach § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Reisebeginn

  • einem Kunden die Übertragung des Anspruchs auf die gebuchten Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen und
  • kann dem Eintritt des Dritten nur widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Allerdings muss der Reiseveranstalter durch den Eintritt eines Dritten entstehende Mehrkosten,

  • auch die sich daraus ergebenden, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und
  • deshalb eine neue Flugbuchung, also den Erwerb eines neuen Flugscheins für den Dritten erfordern,

nicht selbst tragen,

  • sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 27.09.2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 – hingewiesen.

Ein Reiseveranstalter ist, so der Senat, auch wenn er nach § 651b BGB verpflichtet ist, einen Dritten den Eintritt in einen von einem Kunden gebuchten Reisvertrag zu ermöglichen,

  • nämlich nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind,
  • sondern kann den Anspruch eines Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 170/2016 –).

Was, wer gegenüber einem Reiseveranstalter wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern möchte, wissen muss

Der Reiseveranstalter bei dem ein Reisender eine Reise gebucht hat, ist nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie

  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist,

die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.

  • Allerdings tritt die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB, den ein Reisender unbeschadet der Minderung verlangen kann, setzt übrigens grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83 –).

Dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist macht die Mangelanzeige grundsätzlich nicht entbehrlich.

Entbehrlich ist eine Mängelanzeige ausschließlich dann, wenn

  • dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war, weil dann der Zweck der Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen nicht erreicht werden hätte können oder
  • der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –),

was daraus, dass ein Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden keine Abhilfe anbietet, nicht geschlossen werden kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 – hingewiesen.

Wann kann Baustellenlärm beim Urlaubshotel als Reisemangel geltend gemacht werden und wann nicht?

Hat der Reiseveranstalter einen Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat,

  • so frühzeitig vor Reisantritt, dass noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre,

darauf hingewiesen,

  • dass ein Teil des Strandes saniert wird und es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann,

kann der Reisende, wenn vor Ort die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt ist und von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich Lärm herrscht, dies nicht als Reisemangel geltend machen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.11.2015 – 159 C 9571/15 – entschieden.

Begründet hat das AG das damit,

  • dass der objektive Durchschnittsreisende, der einen derartigen Hinweis erhält, weiß bzw. wissen muss, dass im Bereich des Hotels mit erheblichem Lärm verbundene Bauarbeiten durchgeführt werden und
  • dass, wenn ein Reisender trotz der Möglichkeit der Umbuchung der Reise diese in einem solchen Fall dennoch antritt, weil er lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnet, der Reiseveranstalter für derartige Fehlvorstellungen nicht haftbar gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.07.2016 – Nr. 57/16 –).