Mit Urteil vom 06.06.2018 – 262 C 2407/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,
- wenn von Reiseunternehmern, die Fernbusreisen anbieten,
- kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wird,
Reisende zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sein können.
Beispielsweise soll ein Reisender,
- der eine Busreise an die Côte d’Azur gebucht hat,
den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen können, wenn im Reiseprospekt angekündigt war,
- dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde sowie
- bei „1. Tag: Anreise“ am Ende, dass die ersten vier Nächte in einem schönen Küstenort nahe San Remo verbracht würden,
tatsächlich aber vorgesehen war,
- ein Zustieg für den Reisenden um 23.45 Uhr an einer mehr als 20 km von seiner Wohnung entfernten Tankstelle sowie
- die Verbringung der ersten Nacht im Bus.
Denn, so das AG u.a.,
- eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort könne nicht mehr als in der Nähe angesehen werden und
- die erste Nacht im Bus verbringen zu müssen, sei, insbesondere älteren Herrschaften, ohne einen vorherigen deutlichen Hinweis hierauf nicht zuzumuten (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2018).
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