AG Düsseldorf entscheidet, wann, wer online einen Flug noch kurz vor Schluss des Check-In bucht, den Check-In dann aber nicht mehr schafft und deshalb 

…. den Flug nicht antreten kann, Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten hat.

Mit Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24 – hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem Fall, in dem während eines Aufenthalts in einem Flughafen 

  • unter Nutzung des Smartphones  

bei einem Luftfahrtunternehmen um  

  • 12.06 Uhr 

ein Online-Ticket für einen

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Käufer eines PKWs sollten wissen, dass, wenn es der Verkäufer unterlässt auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs

…. hinzuweisen, dies allein noch nicht als arglistige Täuschung angesehen werden kann.

Mit Urteil vom 26.01.2021 – 8 U 85/17 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Käufer, der von einem privaten Verkäufer, 

  • unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel, 

einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999) erworben und weil sich kurze Zeit später herausgestellt hatte,  

  • dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte, 

den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei,

angefochten und die 

  • Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 

verlangt hatte, entschieden, dass ein 

  • fehlender Hinweis auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs 

noch nicht als 

  • arglistige Täuschung des Käufers 

anzusehen ist, sondern eine Vertragsanfechtung 

  • wegen arglistiger Täuschung 

nur dann in Betracht kommen kann, wenn vom Verkäufer, 

  • obwohl der Käufer ausdrücklich danach gefragt bzw. sich danach erkundigt hat, 

die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offengelegt worden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf,

  • insbesondere wenn es sich um ältere Gebrauchtwagen handelt,

nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die 

  • Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges 

stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Fazit:
Käufer, die wissen wollen, ob es sich bei dem Auto, das sie erwerben wollen, um einen Reimport handelt, sollten den Verkäufer ausdrücklich danach fragen.

Was, wer ein Auto mit Seitenairbags fährt, beim Erwerb von Autositzbezügen wissen und ggf. beachten sollte

Bei einem Auto mit Seitenairbags können Autositzbezüge, 

  • die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, 

die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen, 

  • wenn sie zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 08.05.2020 – 6 U 241/19 – hingewiesen und entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen, 

  • jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)),

darauf,

  • ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet,

deutlich hinweisen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei einer solchen Eignungsangabe 

  • um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung handle, 

da ohne diese Eignungsangabe Verbraucher 

  • sich in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung in ihrem Fahrzeug gefahrlos möglich sei oder nicht und
  • das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Firma, 

  • die TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft,

eine andere Firma,

  • weil sich bei deren Angeboten auf Online-Plattformen, kein oder nur ein versteckter Hinweis fand, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist,

auf Unterlassung verklagt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln). 

Arbeitnehmer könnten mehr Urlaub haben als gedacht und sollten deshalb prüfen, ob sie noch Ansprüche haben

…. auf

  • erworbenen und nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub aus vergangenen Jahren
  • wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung dieses Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG).

Mit Urteil vom 09.04.2019 – 4 Sa 242/18 – hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln nämlich entschieden, dass der Verfall von Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur eintreten kann, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, sowie
  • ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • dass diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt ist, sondern sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bezieht.

Übrigens:
Diese Entscheidung des LArbG entspricht

Auch vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – darauf hingewiesen worden, dass

  • von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn
    • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt und
    • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat,

dass,

  • falls ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (was er beweisen muss), der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums in der Regel auch dann nicht erloschen ist, wenn
    • von ihm kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist

und in solchen Fällen,

  • sofern weder Verjährung eingetreten ist,
  • noch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen,

Ansprüche

  • auf Urlaub auch noch aus Vorjahren
  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs

bestehen können.

BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,

  • auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,

nicht verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
    • sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,

  • wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,

und somit können möglicherweise Ansprüche,

  • soweit diese nicht verjährt sind sowie
  • keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,

auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.

  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,

auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).

Was Besitzer von neueren automatikbetriebenen Fahrzeugen wissen sollten, wenn sie zum Waschen ihres Fahrzeugs

…. eine automatisierte Autowaschstraße mit Förderkette nutzen und ihr Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt worden ist.

Mit Urteil vom 06.09.2018 – 213 C 9522/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass bei einer automatisierten Autowaschstraße,

  • bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einer Schleppkette bzw. einem Schleppband gezogen werden,

es nicht ausreicht, wenn der vom Waschanlagenbetreiber ausgehängte Hinweis für die Benutzer lautet,

  • „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“,

sondern dass Betreiber solcher Waschanlagen auch darauf hinweisen müssen, dass

  • bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss

und dass,

  • falls dieser Hinweis fehlt,

der Waschanlagenbetreiber für einen daraus entstandenen Schaden haftet,

  • beispielsweise für den an einem automatikgetriebenen Fahrzeug dadurch entstandenen Schaden,

dass wegen ausgeschalteter Zündung die Parksperre gegriffen hat, aufgrund dessen das Fahrzeug aus der Schleppkette herausgehoben und gegen eine Säule gestoßen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.09.2018).

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

Was Reisende, die eine Fernbusreise buchen bzw. gebucht haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 06.06.2018 – 262 C 2407/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wenn von Reiseunternehmern, die Fernbusreisen anbieten,
  • kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wird,

Reisende zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sein können.

Beispielsweise soll ein Reisender,

  • der eine Busreise an die Côte d’Azur gebucht hat,

den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen können, wenn im Reiseprospekt angekündigt war,

  • dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde sowie
  • bei „1. Tag: Anreise“ am Ende, dass die ersten vier Nächte in einem schönen Küstenort nahe San Remo verbracht würden,

tatsächlich aber vorgesehen war,

  • ein Zustieg für den Reisenden um 23.45 Uhr an einer mehr als 20 km von seiner Wohnung entfernten Tankstelle sowie
  • die Verbringung der ersten Nacht im Bus.

Denn, so das AG u.a.,

  • eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort könne nicht mehr als in der Nähe angesehen werden und
  • die erste Nacht im Bus verbringen zu müssen, sei, insbesondere älteren Herrschaften, ohne einen vorherigen deutlichen Hinweis hierauf nicht zuzumuten (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.06.2018).

Hess. LAG entscheidet: Einem Arbeitnehmer der ein Personalgespräch heimlich aufnimmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitnehmer

  • ein mit ihm geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem mit aktivierter Aufnahmefunktion auf dem Tisch liegenden Smartphone aufgenommen worden war, ohne dies zu offenbaren und
  • dem der Arbeitgeber aufgrund dessen fristlos gekündigt hatte,

entschieden,

  • dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

Begründet hat das Hess. LAG dies damit, dass das heimliche (durch den unterlassenen Hinweis auf die Aktivierung der Aufnahmefunktion seines Smartphones) Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

  • das auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts,
  • nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen,

verletzt habe und dem Arbeitgeber angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,

  • auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren,

eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (Quelle: Pressemitteilung des Hess. LAG vom 02.01.2018).

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.

Benutzer und Betreiber einer Wagenwaschanlage sollten wissen wer wann haftet

…. wenn ein PKW beim Einfahren in Querrichtung falsch positioniert worden und es deshalb zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen ist.

Mit Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 8988/16 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Betreiber von SB-Portalwaschanlagen

  • mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen,
  • dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen müssen

und dass,

  • wenn kein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs vorhanden ist und
  • dieses beim Inbetriebsetzen der Waschanlage beschädigt wird, weil es vom Benutzer in Querrichtung durch den Benutzer nicht korrekt mittig positioniert wurde,

den Betreiber – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – eine Haftung von 1/3 treffen kann,

  • aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • wegen (vermuteter) schuldhafter Verletzung der sich aus dem „Waschvertrag“ ergebenden Nebenpflicht, beim Benutzen der Anlage Fahrzeuge vor Schaden zu bewahren
  • sowie ggf. auch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Danach ist ein Waschanlagenbetreiber gehalten, durch geeignete – sei es technische oder personelle (Abstellen von Aufsichtspersonal) – Maßnahmen nicht nur sicherzustellen,

  • dass die Anlage, wie das üblicherweise der Fall ist, erst dann in Betrieb geht, wenn eingefahrene Fahrzeuge in Längsrichtung korrekt positioniert sind,

sondern auch,

  • dass die Waschanlage ebenfalls dann nicht in Betrieb geht, wenn durch eine in Querrichtung nicht korrekt mittige Positionierung ein Schaden am eingefahrenen PKW entstehen kann.

Jedenfalls müssen die Nutzer der Anlage zumindest aber vorab darauf hingewiesen werden, dass

  • eine Kontrolleinrichtung, ob das Fahrzeug in Querrichtung richtig steht, fehlt und
  • deshalb bei in Querrichtung falsch positionierten Fahrzeugen die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.