…. hinzuweisen, dies allein noch nicht als arglistige Täuschung angesehen werden kann.
Mit Urteil vom 26.01.2021 – 8 U 85/17 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Käufer, der von einem privaten Verkäufer,
- unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel,
einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999) erworben und weil sich kurze Zeit später herausgestellt hatte,
- dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte,
den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung
- mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei,
angefochten und die
- Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs
verlangt hatte, entschieden, dass ein
- fehlender Hinweis auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs
noch nicht als
- arglistige Täuschung des Käufers
anzusehen ist, sondern eine Vertragsanfechtung
- wegen arglistiger Täuschung
nur dann in Betracht kommen kann, wenn vom Verkäufer,
- obwohl der Käufer ausdrücklich danach gefragt bzw. sich danach erkundigt hat,
die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offengelegt worden ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf,
- insbesondere wenn es sich um ältere Gebrauchtwagen handelt,
nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die
- Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges
stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).
Fazit:
Käufer, die wissen wollen, ob es sich bei dem Auto, das sie erwerben wollen, um einen Reimport handelt, sollten den Verkäufer ausdrücklich danach fragen.