…. der Freigabe eines Überweisungsbetrages grob fahrlässiges Handeln,
- für das die Bank nicht haftet,
vorgeworfen werden kann.
Mit Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass
handelt, wenn nach einer
mittels
- PushTAN und
- Verifizierung über eine Gesichtserkennung
die temporäre
- Erhöhung seines Überweisungslimits
und eine
- anschließende Überweisung
freigegeben wird und dafür dann die Bank
haftet.
Dass die Freigabe einer PushTAN auf
hin
- in objektiver und subjektiver Hinsicht
grob fahrlässig ist, ist vom OLG damit begründet worden, dass dem Kunden
- bei der Freigabeaufforderung
grundsätzlich angezeigt wird, für welchen konkreten Vorgang
- – etwa eine Überweisung in konkreter Höhe –
die TAN geschaffen wurde und wenn ein Kunde
- diese deutlichen Hinweise nicht beachtet und
- die Freigabe, ohne auf die Anzeige zu achten, erteilt,
hierin kein
- bloß einfach fahrlässiger Pflichtverstoß
mehr liegt, zumal bei Nutzung einer App,
- die explizit der Freigabe von Finanztransaktionen dient,
es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass die Anzeige
- zur Kenntnis zu nehmen und
- gründlich zu prüfen
ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,
- in dem nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG die Bank die Rückerstattung des von ihm überwiesenen Betrags nicht schuldete,
hatte ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der
- sobald in seinem Online-Banking ein Auftrag erteilt worden war, über die auf seinem Smartphone installierte PushTAN-App eine Benachrichtigung erhielt und zur Freigabe des Auftrags aufgefordert wurde, wofür von ihm zusätzlich seine Identität über die Gesichtserkennung des Smartphones bestätigt werden musste,
eine SMS erhalten,
- im Absender mit einer Telefonnummer, die von der Bank in der Vergangenheit bereits verwendet worden war, um ihn über vorrübergehende Sperrungen nach Sicherheitsvorfällen zu informieren,
mit dem Hinweis,
- sein Konto sei eingeschränkt worden und
- er solle sich für ein neues Verfahren anmelden und hierzu einem Weblink folgen, der das Wort „Sparkasse“ enthält,
war dem in dieser SMS angegebenen
gefolgt, anschließend
- von einer männlichen Person
angerufen worden und hatte nachfolgend auf Anweisung des Anrufers für Vorgänge, ohne darauf zu achten für welche,
abgegeben, woraufhin am selben Tag
- sein Konto mit einer Überweisung i.H.v. 49.999,99 € belastet und
- als Empfänger eine männliche Person mit Vor- und Nachnamen angegeben
worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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