Online-Banking-Nutzer, die Überweisungen mit dem sog. PushTAN-Verfahren bestätigen müssen, sollten wissen, wann Ihnen bei 

Online-Banking-Nutzer, die Überweisungen mit dem sog. PushTAN-Verfahren bestätigen müssen, sollten wissen, wann Ihnen bei 

…. der Freigabe eines Überweisungsbetrages grob fahrlässiges Handeln,

  • für das die Bank nicht haftet,

vorgeworfen werden kann. 

Mit Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass

  • grob fahrlässig 

handelt, wenn nach einer 

  • Phishing-Nachricht

mittels

  • PushTAN und 
  • Verifizierung über eine Gesichtserkennung 

die temporäre 

  • Erhöhung seines Überweisungslimits 

und eine 

  • anschließende Überweisung 

freigegeben wird und dafür dann die Bank 

  • nicht

haftet.

Dass die Freigabe einer PushTAN auf 

  • telefonischen Zuruf 

hin

  • in objektiver und subjektiver Hinsicht 

grob fahrlässig ist, ist vom OLG damit begründet worden, dass dem Kunden 

  • bei der Freigabeaufforderung 

grundsätzlich angezeigt wird, für welchen konkreten Vorgang

  • – etwa eine Überweisung in konkreter Höhe –

die TAN geschaffen wurde und wenn ein Kunde 

  • diese deutlichen Hinweise nicht beachtet und 
  • die Freigabe, ohne auf die Anzeige zu achten, erteilt,

hierin kein 

  • bloß einfach fahrlässiger Pflichtverstoß 

mehr liegt, zumal bei Nutzung einer App, 

  • die explizit der Freigabe von Finanztransaktionen dient, 

es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass die Anzeige 

  • zur Kenntnis zu nehmen und 
  • gründlich zu prüfen

ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, 

  • in dem nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG die Bank die Rückerstattung des von ihm überwiesenen Betrags nicht schuldete,

hatte ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der 

  • sobald in seinem Online-Banking ein Auftrag erteilt worden war, über die auf seinem Smartphone installierte PushTAN-App eine Benachrichtigung erhielt und zur Freigabe des Auftrags aufgefordert wurde, wofür von ihm zusätzlich seine Identität über die Gesichtserkennung des Smartphones bestätigt werden musste, 

eine SMS erhalten,

  • im Absender mit einer Telefonnummer, die von der Bank in der Vergangenheit bereits verwendet worden war, um ihn über vorrübergehende Sperrungen nach Sicherheitsvorfällen zu informieren,

mit dem Hinweis, 

  • sein Konto sei eingeschränkt worden und 
  • er solle sich für ein neues Verfahren anmelden und hierzu einem Weblink folgen, der das Wort „Sparkasse“ enthält,

war dem in dieser SMS angegebenen 

  • Link

gefolgt, anschließend

  • von einer männlichen Person 

angerufen worden und hatte nachfolgend auf Anweisung des Anrufers für Vorgänge, ohne darauf zu achten für welche,  

  • PushTAN Bestätigungen 

abgegeben, woraufhin am selben Tag 

  • sein Konto mit einer Überweisung i.H.v. 49.999,99 € belastet und 
  • als Empfänger eine männliche Person mit Vor- und Nachnamen angegeben 

worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).