Tag Freigabe

BGH entscheidet wer Züchter eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist, wenn die Eigentümer der

…. genetischen Mutterstute und der Austragsstute personenverschieden sind.

Mit Urteil vom 20.02.2020 – III ZR 55/19 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Stute dem Inhaber eines Pferdehofes,

  • bei dem ihre Stute untergebracht war,

das Recht eingeräumt hatte,

  • alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus ihrer Stute zu entnehmen,
  • um hierdurch Fohlen zu gewinnen,

der Inhaber des Pferdehofs in Ausübung seines Rechts der Stute,

  • nachdem diese auf seine Kosten durch einen von ihm ausgewählten Hengst besamt worden war,

die befruchtete Eizelle hatte entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragsstute hatte einsetzen lassen, entschieden, dass Züchter des

  • aus der Embryoentnahme gewonnenen und von der Austragsstute geborenen

Fohlens der Pferdehofinhaber ist.

Begründet ist dies von dem Senat damit worden, dass der Pferdehofinhaber

  • berechtigt war, den gesamten Zuchtvorgang zu steuern,
  • er die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt hatte,

während die Eigentümerin der genetischen Mutterstute

  • bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens kein Mitspracherecht gehabt, sondern lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt habe (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Wohnungsmieter und Vermieter wissen sollten, wenn es nach Mietende um der Rückgabe der Mietsicherheit geht

Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht (frühestens)

  • nach Beendigung des Mietverhältnisses und
  • Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 24.03.1999 – XII ZR 124/97 – sowie vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 –)

ein Anspruch auf Rückgabe bzw. Freigabe der Sicherheit zu.

Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Freigabe bzw. Rückgabe der Mietsicherheit allerdings erst dann, wenn

  • auch das Sicherungsbedürfnis entfallen ist,

mithin zu dem Zeitpunkt,

  • in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH, Urteil vom 24.03.1999 – XII ZR 124/97 –).

Das bedeutet, stehen einem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses beispielsweise noch berechtigte Betriebskostennachforderungen, die wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, aus Abrechnungen für vergangene Jahre als unverjährte Forderungen zu,

  • ist der Anspruch des Mieters auf Freigabe der Kaution nicht fällig,
  • solange sich der Vermieter wegen dieser Forderungen (ihren Bestand vorausgesetzt) noch aus der Sicherheit befriedigen kann.

Sind die Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen allerdings bereits verjährt, ist also die dreijährige (regelmäßige) Verjährungsfrist dieser Ansprüche bereits abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), ist es, wenn der Mieter die Einrede der Verjährung erhebt, dem Vermieter verwehrt sich wegen dieser bereits verjährten Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14 – hingewiesen.